Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 21.6.2018 – 3 K 621/16 Erb entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bei Schenkung eines Erbbaurechts nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden darf.
Die Kläger erhielten ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück als Schenkung. Nach Besitzübergang traf sie die Pflicht, den jährlichen Erbbauzins an die Grundstückseigentümer zu zahlen. Sie beantragten, die Erbbauzinsverpflichtung von der Bemessungsgrundlage für die
Schenkungsteuer abzuziehen, da es sich um eine Gegenleistung oder Auflage handele. Das Finanzamt lehnte dies ab, auch eine Klage hatte keinen Erfolg.
Nach den Ausführungen des FG stellt die Übertragung eines Erbbaurechts insgesamt eine unentgeltliche Zuwendung dar. Es handele sich weder um eine gemischte Schenkung noch um eine Schenkung unter Leistungsauflage. Das Erbbaurecht könne nicht in seine einzelnen
Bestandteile aufgespalten werden, sondern sei als Ganzes zu betrachten. Die im Grundbuch als Reallast eingetragene Erbbauzinsverpflichtung sei mit dem Erbbaurecht untrennbar verbunden.
Der Erbbauzins sei keine Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern ein Nutzungsentgelt, das den Grundstückseigentümern zustehe.
Darüber hinaus sei die Erbbauzinsverpflichtung mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten, weil § 193 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) einen Abzug des kapitalisierten Erbbauzinses vom Bodenwert vorsehe. Ein nochmaliger Abzug würde zu einer Doppelberücksichtigung führen.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen (Az.: II R 33/18).