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Pauschallandwirte und Maschinenleistung

Der BFH (Urteil v. 06.09.2018 - V R 55/17) hat sich dazu geäußert, ob die Umsätze eines Landwirtes aus dem Einsatz seines Mähdreschers für Dienstleistungen an andere Landwirte der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegen.

Im Streitfall betrieb der Steuerpflichtige in den Streitjahren 2007 bis 2010 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Neben dem Anbau von Mais und Getreide erbrachte der Steuerpflichtige zusätzlich Dienstleistungen an andere Landwirte. Im Rahmen dessen erntete er Mais und Getreide für die anderen Landwirte mit seinem eigenen Mähdrescher. Das Verhältnis der eigenen gedroschenen Flächen zu den für seine Kunden gedroschenen Flächen betrug ca. 20 : 80. Der Steuerpflichtige versteuerte seine

gesamten Umsätze mit dem Durchschnittssteuersatz gemäß § 24 UStG.

Die Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2011 kam zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige ab 01.07.2007 einen eigenen Lohnbetrieb aufgrund des Umfangs der Lohndruscharbeiten führe. Nach Auffassung des FA fielen die Dienstleistungen an andere Landwirte nicht mehr unter die Pauschalierung nach § 24 UStG, weil der Mähdrescher nicht überwiegend für die eigene Produktion verwendet wurde. Dem FA zu Folge erbringe der Steuerpflichtige die Dienstleistungen nicht mehr mit der normalen

Ausrüstung seines Betriebs, sodass die Umsätze aus den Dienstleistungen an andere Landwirte der Regelbesteuerung zu entwerfen seien. Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 legte der Steuerpflichte erfolglos Einspruch ein. Mit der dagegen eingelegten Klage

hatte er Erfolg. Woraufhin das Finanzamt (FA) Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) einlegte.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Revision des Finanzamtes unbegründet ist. Dem BFH zufolge hat das FG zutreffend entschieden, dass die Dienstleistungen im Streitfall landwirtschaftliche Dienstleistungen sind, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.

Für die Anwendung von § 24 UStG ist Voraussetzung, dass der Unternehmer Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, der landwirtschaftliche Erzeugnisse liefert oder Dienstleistungen erbringt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist § 24 UStG richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff. MwStSystRL auszulegen. Landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S.d. Richtlinie sind Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskraft oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion

beitragen. Hierzu zählen insbesondere die in Anhang VIII der MwSySystRl aufgeführten Dienstleistungen wie z.B. Arbeiten des Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und Einsammelns, einschließlich des Säens und Pflanzens.

Im Streitfall war unklar, ob der Steuerpflichtige seine Dienstleistungen mit der normalen Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs erbracht hat. Der Begriff der normalen Ausrüstung eines landwirtschaftlichen

Betriebs stellt dem BFH zufolge auf die gewöhnliche Ausrüstung landwirtschaftlicher Betriebe ab. Nach Ansicht des BFH sind dabei keine weitergehenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Angemessenheitsbetrachtungen in Bezug auf die eigenbetriebliche Verwendung vorzunehmen. Insbesondere bezieht sich der BFH auf das EuGH-Urteil vom 12.10.2017, in dem entschieden wurde, dass landwirtschaftliche Erzeuger nicht von der Pauschalbesteuerung auszuschließen sind, nur weil sie als Teilnehmer an der Pauschalreglung erheblich mehr erstattet bekommen, als sie bei Anwendung der

normalen oder vereinfachten Steuerreglung erstattet bekommen würden.

Der BFH berücksichtigt im Streitfall auch, dass der Steuerpflichtige über nur einen und nicht mehrere Mähdrescher im Fremdeinsatz verfügte und dass ein Eigennutzungsanteil von 20 % nicht unerheblich ist.

Im Rahmen einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung könne dem Landwirt bei der Inanspruchnahme der Durchschnittssätze nach § 24 Abs. 1 UStG, entgegen der Auffassung des FA, nicht vorgehalten werden, er könne im Hinblick auf seine eigene Betriebsgröße vom Erwerb eines eigenen Mähdreschers und der Erbringung von Dienstleistungen an Fremdbetriebe absehen und stattdessen selbst Fremdleistungen bei der Ernte beziehen. Der BFH ist der Ansicht, dass ein Maschinen- und Ausrüstungsbestand, der über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgeht und daher nicht mehr zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, grundsätzlich nicht bei Erstmaschinen vorliegt.