Direkt zum Inhalt

Umsatzsteuerpauschalierung bei Beweidungsleistungen eines Schäfers

Der BFH (Urteil v. 06.09.2018 - V R 34/17) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die entgeltliche Beweidungsleistung eines Schäfers für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegt.

Im Streitfall war der Steuerpflichte Schäfer, der eine Schafherde unterhielt und diese als Schlachttiere verwertete. In den Streitjahren 2011 und 2012 erbrachte der Schäfer entgeltliche Leistungen durch die Beweidung von Grünflächen mit seinen Schafen an eine Immobilienmanagement- gesellschaft zur Aufgabenerfüllung beim Natur- und Landschaftsschutz. Die Außenprüfung für die Jahre 2011 und 2012 kam zu dem Entschluss, dass die Leistungen des Steuerpflichtigen dem Regelsteuersatz und nicht wie vom Steuerpflichtigen deklariert, dem Durchschnittssteuersatz gemäß § 24 UStG, unterlagen. Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide wurde erfolglos Einspruch und Klage eingelegt. Das Finanzgericht kam ebenfalls zu der Entscheidung, dass die Umsätze des Steuerpflichtigen dem Regelsteuersatz

unterliegt und nicht nach Durchschnittssätzen zu besteuern sind. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung von Art. 295 ff. der MwStSystRL müsse eine landwirtschaftliche Dienstleistung vorliegen. Im Streitfall habe der Steuerpflichtige aber keine derartigen Leistungen erbracht. Der Steuerpflichtige legte daraufhin Revision ein.

Der BFH gab dem Schäfer nunmehr Recht. Für die Anwendung von § 24 UStG ist Voraussetzung, dass der Unternehmer Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, der landwirtschaftliche Erzeugnisse liefert oder Dienstleistungen erbringt.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist § 24 UStG richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff. MwStSystRL auszulegen. Die Richtlinie sieht vor, dass landwirtschaftliche Dienstleistungen Dienstleistungen sind, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskraft oder mit

der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Nach Auffassung des BFH muss die Dienstleistung grundsätzlich vom Empfänger zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Allerdings

gilt der Grundsatz, dass die Dienstleistung vom Empfänger zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden muss, wie der BFH jetzt entschied, nicht uneingeschränkt.

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt auch die Wanderschäferei als landwirtschaftlicher Betrieb, sodass die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden ist. Aufgrund der mündlichen Verhandlung geht der BFH dabei davon aus, dass die Beweidung im Rahmen der Wanderschäferei im Verhältnis zum Grundstückseigentümer unentgeltlich, gegen Entgelt des Schäfers oder --wie im Streitfall--gegen Entgelt des Grundstückseigentümers erfolgen kann. Der Begriff der Wanderschäferei differenziert weder nach dem Vorliegen derartiger Zahlungen noch nach der Person, die das Entgelt entrichtet, und umfasst damit alle der vorstehenden Formen der Beweidungsleistung. Zwar hat der Empfänger der vom Schäfer erbrachten sonstigen Leistungen diese für Zwecke der Erhaltungs- und Entwicklungspflege bezogen, so dass sie nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beim Empfänger beigetragen haben. Hierauf kommt es jedoch im Rahmen der gesetzlich ausdrücklich genannten Wanderschäferei nicht an.