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Einheitsbewertung bei Ackerflächen mit Kiesabbau

Das FG Köln hat mit Urteil vom 19.6.2018 – 4 K 3583/13 entschieden: Die Überlassung von Ackerflächen an Dritte zum Abbau von Bodenschätzen mit der zukünftigen Zweckbestimmung, die landwirtschaftliche Nutzung auf den rekultivierten Flächen fortzusetzen, führt nicht dazu, dass die Flächen fortan als Grundvermögen zu bewerten sind. Vielmehr ist ein vorübergehend zum Abbau eines grundeigenen oder nicht den Regelungen des BBergG unterliegenden Bodenschatzes an einen Pächter überlassenes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Zeit des

Abbaus als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, wenn die Verpflichtung zu dessen Rückgabe in rekultiviertem Zustand besteht.

Es ging um die Streitfrage, ob land- und forstwirtschaftliche Flächen, die einem gewerblichen Pächter zur Hebung der Bodenschätze mit der Verpflichtung zur Rückgabe in rekultiviertem Zustand verpachtet werden, weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören

oder als Grundvermögen zu bewerten sind (Revision beim BFH unter II R 28/18). Im Falle der Zuordnung zum Grundvermögen ist weiterhin streitig, mit welchem Bodenwert ausgekieste, noch nicht rekultivierte Flächen anzusetzen sind.

Die Klägerin, Inhaberin eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, hatte ein Grundstück vorübergehend einem gewerblich tätigen Fremdunternehmer zum Abbau von Kies, Sand und sonstigen verwertbaren Materialien überlassen. Das Recht zur Ausbeute sollte mit der Erteilung der Genehmigung beginnen und nach restloser Auskiesung und Rekultivierung, spätestens jedoch nach 30 Jahren, enden. Nach der von der Pächterin durchzuführenden Rekultivierung sollten die Grundflächen wieder vom Verpächter landwirtschaftlich genutzt werden.

Das Finanzamt stellte für diesen Grundbesitz die Grundstücksart „unbebautes Grundstück“ und einen Einheitswert von 251.300 DM fest. Mit den hiergegen gerichteten Einsprüchen trug die Klägerin unter

Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9.4.2008 – II R 24/06 vor, dass die Grundstücksflächen trotz der vorübergehenden Nutzung zum Abbau von Bodenschätzen nach wie vor dauernd dazu bestimmt seien, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen. In der Klage machte die Klägerin

zudem geltend, dass die Unterscheidung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen einerseits und Grundvermögen andererseits nicht danach vorgenommen werden könne, ob

Abbauland die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 BewG erfülle. Das Finanzamt hielt an seiner Einspruchsentscheidung fest, dass für die Bestimmung der Vermögensart von Grundstücken zwischen dem Abbau bergfreier und grundeigener Bodenschätze für gewerbliche Zwecke zu

unterscheiden sei.

Das FG Köln hielt die Klage für begründet und die Einheitswertfeststellungen für rechtswidrig. Die vorübergehend zum Abbau von Boden schätzen genutzten Grundflächen waren weiterhin

dem land- und forstwirtschaftli chen Vermögen der Klägerin zuzuordnen. Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, gehört dennoch zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange er keine andere

Zweckbestimmung erhalten hat (BFH vom 9.4.2008 – II R 24/06). Sind hingegen Grundflächen nicht mehr dauerhaft dazu bestimmt, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, so scheiden sie aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus (BFH-Urteil vom 13.8.1996 – II

R 41/94).

Soweit das Finanzamt demgegenüber aus dem Hinweis des BFH auf die Regelungen der §§ 77 ff. BBergG Besonderheiten ableiten wollte, die die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auf den Fall der Überlassung eines Grundstücks zum Abbau bergfreier Bodenschätze

beschränken sollen, vermochte der Senat dem nicht zu folgen.