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Feststellungslast für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs

Bei dem der Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 5.9.2018– 7 K 1694/17 F zugrunde liegenden Sachverhalt stritten sich die Beteiligten darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte.

Auf Anfrage des Finanzamtes, ob es sich bei dem im Jahr 2015 veräußerten Grundstück (Größe 8.472 m²) um land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen handele, teilten die Kläger mit, dass der Verkaufserlös als Privateinnahmen zu behandeln sei, da das Grundstück weder von der

Erbengemeinschaft noch von deren Rechtsvorgänger selbst landwirtschaftlich genutzt worden sei.

Der Großvater habe nebenberuflich Landwirtschaft auf dem Grundstück betrieben, die jedoch mit seinem Tod im Jahr 1937 eingestellt worden sei. Die Zerschlagung des Betriebs 1937 habe zu einer Betriebsaufgabe geführt. Auf dem veräußerten Grundstück, das 2 km vom Wohnhaus der Familie

entfernt liege, habe es zu keinem Zeitpunkt Wirtschaftsgebäude gegeben. Andere Grundstücke mit landwirtschaftlichen Hofstellen oder Wirtschaftsgebäuden habe die Familie niemals besessen. Eine

Bewirtschaftung habe jedoch durch die Familie H. stattgefunden, deren Hofstelle in unmittelbarer Nähe des Grundstücks liege. Da es sich hierbei um Verwandte handele, seien bis 2005 nur mündliche und erst ab diesem Zeitpunkt ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden. Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung seien ebenso wenig erklärt worden wie eine Betriebsaufgabe.

Das Finanzamt erließ einen Steuerbescheid mit festgestelltem Veräußerungsgewinn aus Land- und Forstwirtschaft. Die Kläger wehrten sich dagegen und trugen ergänzend vor, dass sie zwar einen Beweis der Nichtbewirtschaftung des Grundstücks durch ihren Vater/Schwiegervater in den Jahren von 1937-1945 nicht erbringen könnten. Aus den Umständen ergebe sich aber, dass eine Bewirtschaftung nicht möglich gewesen sei. Der Vater sei wegen einer Erkrankung so stark körperbehindert gewesen, dass er aus diesem Grund weder Landwirtschaft habe betreiben noch Soldat sein können. Auch die Kläger selbst litten heute ebenfalls akut unter dieser Krankheit.

Das FG entschied, dass das Finanzamt den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks zu Unrecht als Veräußerungsgewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs festgestellt habe, denn zum Zeitpunkt der Veräußerung stellte das Grundstück Privatvermögen dar. Ein

Eigentumsbetrieb, dessen Grundlage der eigene Grund und Boden ist, erfordere weder eine Mindestgröße noch eine Hofstelle oder einen vollen Besatz an Betriebsmitteln; denn Landwirtschaft könne auch auf Stückländereien betrieben werden. Demgegenüber liege kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vor, wenn wegen einer sehr geringen Nutzfläche nur solche Erträge erzielt werden könnten, wie sie ein privater Gartenbesitzer in der Regel für Eigenbedarfszwecke erziele.

Es sei davon auszugehen, dass der vom Großvater der Kläger geführte landwirtschaftliche Betrieb durch dessen Tod im Jahr 1937 zerschlagen wurde. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das von dessen Sohn erworbene Grundstück für sich allein einen selbstständigen

landwirtschaftlichen (Teil-)Betrieb darstellte. Allein die Größe von ca. 8.700 m² reiche hierfür nicht aus.

Weitere Anhaltspunkte für eine Eigenbewirtschaftung des Grundstücks durch den Vater der Kläger oder die Kläger selbst lagen nicht vor. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass das Grundstück in den Kriegsjahren zumindest „im Auftrag“ oder „im Namen“ des Rechtsvorgängers der Kläger

bewirtschaftet worden sein soll, existierte nicht. Es war unwahrscheinlich, dass Ackerland in dieser Zeit nicht genutzt wurde. Dies bedeutete aber nicht zwangsläufig, dass der Vater der Kläger landwirtschaftliches Betriebsvermögen begründet hatte.