In dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (FG) vom 21.2.2018 – 4 K 1425/15 ging es um die Streitfrage, ob ein Gesellschafter (H) anlässlich seines Ausscheidens aus einer Partner GbR (RAWP-StB) im Wege einer Realteilung zu Buchwerten einen Aufgabegewinn zu versteuern hat.
H, A, B und C gründeten im Jahr 1993 eine überregionale Sozietät. Der Anteil des H (Kläger) betrug zuletzt 22,5 %. Im Streitjahr 2003 kam es Unstimmigkeiten, sodass H in der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2003 aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde. Er schied unter Anwachsung seiner Anteile auf die verbleibenden Gesellschafter im Wege einer Realteilung zu Buchwerten ohne Aufdeckung etwaiger stiller Reserven aus. Er behielt sich die von ihm ursprünglich in die GbR eingebrachte Kanzlei mit 15 Mitarbeitern zurück. Die verbliebenen
Gesellschafter führten die Sozietät fort. Im März 2005 erstellte die ABC eine
Auseinandersetzungsbilanz zum 31.10.2003 zu Buchwerten.
Die Parteien verglichen sich am 6.10.2008 dahin, dass der dem H zustehende Abfindungsanspruch durch die von ihm übernommenen Mandanten, das von ihm übernommene Anlage- und Umlaufvermögen, den Verzicht auf Ausgleich eines etwaigen negativen Kapitalkontos und die Zahlung eines Betrages von 50.000 € an ihn ausgeglichen werde.
Außerdem verzichteten die Parteien auf weitere finanzielle Ansprüche.
In der am 13.5.2005 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 wurde der auf H entfallende anteilige Gewinn mit 198.230,14 € erklärt. Nach einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt d agegen einen
Veräußerungsgewinn mit 461.656,78 € fest. Hiergegen erhob H erfolglos Einspruch. Das Finanzamt vertrat die Au ffassung, H sei mangels einer Betriebsaufgabe nicht im Rahmen einer Realteilung zu Buchwerten ausgeschieden. Vielmehr sei in seinem Ausscheiden ein Verkauf bzw. Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) zu sehen. Zum Veräußerungsgewinn zählte das Finanzamt die Konten mit Forderungen der Gesellschaft gegenüber H, den Bestand an unfertigen Erzeugnissen, Anlagevermögen, Bank und Geldbestand. Ebenso der Verzicht auf Ausgleich des negativen Kontos sowie der zusätzlich
gezahlte Betrag von 50.000 €. Das FG hielt die Klage für teilweise begründet. Das Ausscheiden des H aus der HABC gegen Übernahme der Steuerkanzlei 1 zu Buchwerten erfüllt die Voraussetzungen einer Realteilung i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG. Das FG beri ef sich auf die neuere Rechtsprechung des BFH: Das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer fortbestehenden Gesellschaft gegen eine Sachwertabfindung in Gestalt eines Teilbetriebes erfüllt die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG und ist nicht als Veräußerung, sondern als Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach
§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG zu behandeln. Darauf sind die Regelungen über die Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG anzuwenden. Ausgehend von den Grundsätzen zur Abgrenzung der echten von der unechten Realteilung handelt es sich nicht um eine Veräußerung seines Mitunternehmeranteils, sondern um dessen Aufgabe nach den Grundsätzen einer unechten
Realteilung. Demnach sind die Voraussetzungen für ein erfolgsneutrales Ausscheiden des H durch Übertragung einer Sachgesamtheit (Teilbetrieb) zu Buchwerten erfüllt.
Eine Gewinnrealisierung ist nur insoweit gegeben, als der H von den Gesellschaftern der ABC von auf gesellschaftsrechtlicher Ebene bestehenden Verpflichtungen freigestellt wurde. Die Abfindungszahlung von 50.000 € ist als Veräußerungspreis zu erfassen. Ebenso der Verzicht der
verbliebenen Gesellschafter auf den Ausgleich des negativen Kapitalkontos.