Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6.9.2018 – V R 55/17 entschieden, dass ein Landwirt mit einem einzigen Mähdrescher (zu 80 % auch für Erntearbeiten für andere Landwirte eingesetzt) keinen „betriebsuntypischen Überbestand“ unterhält und daher auch seine Umsätze aus Dienstleistungen an Dritte der Pauschalbesteuerung unterwerfen kann.
Der Landwirt (Kläger) baute Mais und Getreide selbst an, verwendete seinen Mähdrescher aber ebenso (80 %) für Erntearbeiten für andere Landwirte. Weitere Erntemaschinen besaß er nicht.
Der Kläger unterwarf sämtliche Umsätze der Durchschnittssatzbeteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Umsätze aus den Dienstleistungen für andere Landwirte der Regelbesteuerung unterliegen, da der Kläger den
Mähdrescher nicht weit überwiegend für die eigene Produktion verwendet habe. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Nach seinem Urteil unterliegen Umsätze eines Landwirts aus Mähdrescharbeiten mit einem einzigen Mähdrescher als normale Ausrüstung gegenüber anderen Land- und Forstwirten der Durchschnittssatzbesteuerung. Gesetzlich ist
nicht vorgesehen, dass die normale Ausrüstung überwiegend zur eigenen landwirtschaftlichen Erzeugung verwendet werden müsse.
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück. § 24 UStG ist richtlinienkonform auszulegen. Die EU-Richtlinie stellt auf die gewöhnliche Ausrüstung landwirtschaftlicher Betriebe ab. Weitere Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Angemessenheitsbetrachtungen in Bezug auf die eigenbetriebliche Verwendung si nd nicht anzustellen.