In einem umfangreichen Schreiben vom 19.12.2018 hat das BMF zu den steuerlichen Grundsätzen bei einer Realteilung Stellung genommen. Neu aufgenommen wurde die Abgrenzung der „echten“ von der „unechten“ Realteilung. Diese Differenzierung resultiert aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 16.3.2017 – IV R 31/14) und der neuen
Auffassung des BFH (IV R 11/15) zur unechten Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 20.12.2016. Erfolgt die Auflösung (Betriebsaufgabe) einer Mitunternehmerschaft dadurch, dass die Wirtschaftsgüter unter den Mitunternehmern aufgeteilt werden, spricht man von einer echten
Realteilung. Dazu gehört auch das Ausscheiden eines Mitunternehmers, indem diesem einTeilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil an einer Tochter-Personengesellschaft oder Einzelwirtschaftsgüter aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft übertragen werden und der verbleibende Betrieb durch den anderen Mitunternehmer als Einzelunternehmen fortgeführt wird. Besteht trotz Ausscheidens eines Mitunternehmers die bisherige Mitunternehmerschaft weiter, wurde dies bisher nicht als Realteilung, sondern als Verkauf oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils gesehen. Eine Buchwertfortführung wurde von der Finanzverwaltung
grundsätzlich abgelehnt. Nun übernimmt die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung des BFH und geht von einer unechten Realteilung aus, wenn die auf den ausscheidenden Mitunternehmer übertragenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bei diesem zumindest
teilweise weiterhin Betriebsvermögen darstellen.
Werden die auf den ausscheidenden Mitunternehmer übertragenen Einzelwirtschaftsgüter vollständig in dessen Privatvermögen überführt, liegt keine Realteilung vor. Der ausscheidende Mitunternehmer erzielt einen Veräußerungsgewinn. Auch wenn ein Mitunternehmer ausscheidet, indem sein Mitunternehmeranteil den oder dem verbleibenden
Mitunternehmer(n) anwächst und der Ausscheidende dafür eine Abfindung in Geld erhält, liegt keine Realteilung vor.
Bisher war das gesamte Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft (einschl. Sonderbetriebsvermögen) aufgeführt. Nun kann uneingeschränkt nur noch das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft Gegenstand der Realteilung sein. Das Sonderbetriebsvermögen wird nur mit einbezogen, soweit es bei der Realteilung auf einen
anderen Mitunternehmer übertragen wird.
Für die im Rahmen einer Realteilung übertragenen Wirtschaftsgüter findet § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) keine Anwendung. Es ist auch nicht mehr erforderlich, dass jeder Realteiler wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält. Die schon
bisher geltenden steuerrechtlichen Folgen einer Realteilung gelten ansonsten weiter. Neu sind die Folgen einer unechten Realteilung: Werden einzelne Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen des ausscheidenden Mitunternehmers übertragen, realisiert nur dieser
Mitunternehmer einen Veräußerungsgewinn. Die verbleibenden Mitunternehmer realisieren auf Ebene der Mitunternehmerschaft einen laufenden Gewinn. Daraus folgt dann auch, dass die Buchwerte der in der Mitunternehmerschaft verbleibenden Wirtschaftsgüter anteilig
aufzustocken sind. Umfangreiche Beispiele erläutern die steuerlichen Folgen.
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es ersetzt das bisherige Schreiben vom 20.12.2016. Übergangsregelungen im bisherigen Schreiben gelten fort.
Auf einvernehmlichen Antrag aller Mitunternehmer sind die neuen Grundsätze zu einer „unechten “ Realteilung nicht anzuwenden, wenn diese noch vor dem 1.1.2019 stattgefunden hat.