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Grundbesitzwerte nach Erbanfall

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 Bewertungsgesetz (BewG) ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert als

Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.1.2019 – II R 9/16 entschieden.

Vorliegend hatte ein Landwirt geklagt, der von seinem Vater im August 2011 zwei land- und forstwirtschaftliche Grundstücke geerbt hatte. Der Kläger veräußerte diese beiden Grundstücke im Januar 2012 zu einem Kaufpreis in Höhe von 123.840 €.

Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den August 2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer stellte das Finanzamt für die wirtschaftliche Einheit „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ einen wesentlich höheren Grundbesitzwert fest. Der Kläger beantragte

den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts in Höhe von 123.840 €.

Der BFH folgte der Auffassung des Klägers. Sofern der Verkaufspreis der besagten Grundstücke innerhalb eines Jahres deutlich vom Bodenrichtwert zum Bewertungsstichtag nach unten abweicht, ist davon auszugehen, dass das Grundstück schon zum Bewertungsstichtag deutlich weniger wert war als ein entsprechendes Bodenrichtwertgrundstück. Pauschale Zu- oder

Abschläge, die keine Grundlage im Bewertungsgesetz haben, sind nicht vorzunehmen. Aus diesem Grund verstößt eine Bewertung mit den Bodenrichtwerten gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Die Vorentscheidung war demnach aufzuheben.