Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann auch bei Anschaffung bzw. Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts, aber unterbliebener Hinzurechnung rückgängig gemacht werden – so die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 26.2.2019 – 3 K 1658/18.
In seinen Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für 2008 machte der Kläger einen außerbilanziell in Abzug zu bringenden IAB nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 12.491 € geltend, ohne allerdings zu erläutern, für welches Wirtschaftsgut bzw. f ür welche Wirtschaftsgüter der
IAB gebildet werden solle. Im Jahr 2009 erwarb der Kläger einen PKW (Mittelklasse), ein Aquarium und einen Drucker. In der am 20.12.2010 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2009 erklärte er einen Gewinn seines Gewerbebetriebs in Höhe von 208.674 €, wobei die Anschaffungskosten für die drei genannten Wirtschaftsgüter um 40 % (insgesamt 12.491 €) aufwandswirksam mit dem Hinweis auf § 7g Abs. 2 EStG gemindert wurden. Eine gewinnerhöhende Auflösung des IAB nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgte hingegen nicht.
Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 28.1.2011 erging ebenfalls ohne Vorbehalt der Nachprüfung; das Finanzamt übernahm den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010-2012 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass
der im Jahr 2008 gebildete IAB drei Wirtschaftsgüter betroffen habe, die im Jahr 2009 angeschafft worden seien, und zwar einen PKW der Mittelklasse, ein Aquarium und einen Drucker. Der Kläger habe die entsprechenden Anschaffungskosten transparent um 40 % aufwandswirksam mit dem
Hinweis auf § 7g Abs. 2 EStG gemindert. Nach Sachlage habe er jedoch versehentlich versäumt, den Gewinn nach § 7g Abs. 2 EStG entsprechend zu erhöhen. 2009 sei der Gewinn erklärungsgemäß in Ansatz gebracht und der Bescheid endgültig erlassen worden. Die Prozessbevollmächtigte vertrat die Auffassung, dass dieser Fehler nicht mehr korrigiert werden könne, und zwar weder durch Erlass eines Änderungsbescheides für 2009 noch durch
Rückgängigmachung des IAB in 2008.
Das Finanzamt änderte jedoch mit Bescheiden vom 1.9.2016 den Einkommensteuerbescheid 2008 unter Berufung auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 unter Berufung auf § 35b Abs. 1 GewStG und erhöhte den Gewinn, indem es den IAB rückgängig machte (+ 1.2491 €). Der Einspruch dagegen wurde
zurückgewiesen. Das Finanzamt vertrat weiterhin die Auffassung, dass es für die Anwendung des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG ausreiche, wenn eine Hinzurechnung nac h § 7g Abs. 2 EStG innerhalb des Investitionszeitraums nicht stattgefunden habe.
Das Finanzgericht hielt die Klage für unbegründet. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG 2008 ist der Abzug eines IAB nach Abs. 1 rückgängig zu machen, soweit dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Abs. 2 hinzugerechnet wurde. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer
Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Dies gilt gemäß 7g Abs. 3 Satz 3 EStG 2008 – als eigenständiger Änderungsvorschrift – auch dann, wenn der Steuer- oder
Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist, wobei die Festsetzungsfrist insoweit nicht endet, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das FG verweist da bei auf in der Gesetzesbegründung zu der Neufassung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.