Mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen hat sich die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Verfügung vom 15.8.2018 – S 7410 befasst. Ausführungen gibt es darin zur Biogas- und Energieerzeugung durch pauschalierte Landwirte, durch pauschalierte Landwirte zur
Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb und durch gemeinschaftliche Betriebe bzw. durch Genossenschaften.
Wird beispielsweise die im Rahmen einer Biogasanlage aus Biomasse erzeugte Energie insgesamt im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet und geht sie ausschließlich in Umsätze ein, die der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen, ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage sowie aus den laufenden Kosten gemäß § 24 Abs. 1 Satz Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht zulässig.
Umsätze aus der Abgabe von Biogas oder daraus erzeugter Energie fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 24 UStG.
Weitere Ausführungen enthält die Verfügung zur Bemessungsgrundlage beim Tausch von Biomasse gegen Gärsubstrat. Düngemittelfähiges Substrat aus pflanzlichen und tierischen Rückständen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Das durch Vermischung von Biogasgülle mit Erde entstandene Erzeugnis „Pflanzenerde ” unterliegt dem Regelsteuersatz.
Schließlich werden in der Verfügung die Gehaltslieferung bei der Überlassung von Biomasse gegen Rücknahme des Gärsubstrats und die Vorsteuerberichtigung nach §15a UStG behandelt.
Berichtigungsobjekt i.S. des § 15a Abs. 1 UStG ist bei einer Biogasanlage die Biogasanlage als Ganzes, nicht ihre Einzelteile.