Das Finanzgericht Münster (FG) entschied mit Urteil vom 9.4.2019 – 2 K 397/18 E: Die Entnahme eines Grundstücks im Betriebsvermögen eines LuF-Betriebs setzt voraus, dass der Landwirt nach außen den Willen erkennen lässt, das Grundstück nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im
betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen. Die Bestellung von Erbbaurechten an weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen verändert den Charakter eines LuF-Betriebs nicht derart, dass eine Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt.
Der Vater des Klägers hatte im Streitfall den Hof und später mehrere Grundstücke auf den Sohn übertragen. In den 70er und 80er Jahren wurden Flächen baureif; an ihnen wurden Erbbaurechte bestellt und veräußert. Anfang der 1990er Jahre übertrug der Kläger mit Erbbaurechten belastete
Grundstücke auf seine Ehefrau.
Zum 1.7.1989 wurde der Kläger buchführungspflichtiger Landwirt (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). In den Jahren 2012/2013 veräußerte er insgesamt 14 Flurstücke. Die ESt-Erklärungen 2013 und 2014 erfassten die Veräußerungsgewinne aus den Erbbaurechtsgrundstücken nicht. Erst 2017 erließ das Finanzamt geänderte ESt-Bescheide für die Jahre 2012 bis 2014 mit der Begründung, es habe sich bei den Grundstücken um landwirtschaftliches Betriebsvermögen gehandelt. Für 2012 stützte es die Änderung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO; neue Tatsachen), für 2013 und 2014 auf § 164 Abs. 2 AO.
Der Einspruch wurde abgewiesen. Eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen habe nicht vorgelegen, da an weniger als 10 % der Flächen Erbbaurechte bestellt worden seien. Im Klageverfahren trug der Kläger vor, dass infolge der Bestellung der Erbbaurechte die
Grundstücke bereits 1976 ins Privatvermögen überführt worden seien. Er berief sich dabei auf das BMF-Schreiben vom 15.3.1979 (BStBl. 1979 I, S. 162). Das FG hielt die Klage für unbegründet und bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Die streitgegenständlichen Grundstücke seien vor ihrer Veräußerung nicht ins Privatvermögen überführt worden. Das BMF-Schreiben vom 15.3.1979 war für das Gericht nicht verbindlich, da es die Rechtsprechung nicht zutreffend wiedergibt und daher aufgehoben wurde (BMF-Schreiben vom 20.3.1998, BStBl. 1998, S. 356). Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht mehr berufen, da er vor Ablauf des Jahres 1988 dem Finanzamt gegenüber eine Klarstellung hätte abgeben müssen.
Eine Entnahmeerklärung muss unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein. Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und regelmäßig den Gewinn aus der Entnahme des Grund und Bodens erklären. Die Nutzung muss sich auf Dauer so ändern, dass das Grundstück seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. Durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke nach ständiger Rechtsprechung ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt.
Die Bestellung der Erbbaurechte stellt keine Entnahme durch Nutzungsänderung dar. Da sie unstreitig weniger als 10 % der damaligen landwirtschaftlichen Flächen betraf, veränderte sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestellung der Erbbaurechte nicht.
Die Grenze für eine Fortführung der belasteten Grundstücke als Betriebsvermögen wurde im Streitfall gewahrt. Die Bestellung der Erbbaurechte ist auch nicht aus anderen Gründen als
Entnahme zu werten. Verfahrensrechtlich wurden die ESt-Bescheide zutreffend nach § 173 bzw. 164 AO geändert.