Wieder mal ging es in einen Finanzgerichtsverfahren, um die Frage ob ehemals landwirtschaftliche genutzte Flächen im Veräußerungszeitpunkt noch dem Betriebsvermögen zuzurechnen waren oder nicht. Das FG Baden-Württemberg (Urteil v. 09.02.2018, 13 K 3773/16) hatte zu entscheiden, ob
geerbte Grundstücke land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen darstellen, sodass der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, oder, ob der Rechtsvorgänger in der Vergangenheit eine Betriebsaufgabe erklärt hatte.
Im Streitfall war die Steuerpflichtige 1942 Gesamtrechtsnachfolgerin (Erbin) ihres Großvaters geworden, von dem sie landwirtschaftliche Grundstücke geerbt hatte. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr
1963 hatte der Steuerberater vermerkt, dass ab 1963 keine eigene Landwirtschaft mehr betrieben wurde, sondern nur noch Vermietung und Verpachtung. Ein Betriebsaufgabegewinn wurde nicht erklärt.
Die streitigen Grundstücke veräußerte die Steuerpflichtige zum 31.08.2007. Im Einkommensteuerbescheid 2007 berücksichtigte das Finanzamt bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft lediglich die gesondert festgestellten Einkünfte eines weiteren Betriebs. Es wurde kein
Veräußerungsgewinn aus den Grundstücken berücksichtigt. Die im Jahr 2012 durchgeführte abgekürzte Außenprüfung kam zum Ergebnis, dass die im Jahr 2007 veräußerten Grundstücke bis zur Veräußerung zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen gehört hatten. Demnach unterlag die Veräußerung der Grundstücke der Bodengewinnbesteuerung. Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid legte die Steuerpflichtige Einspruch ein und beantrage Aussetzung der Vollziehung, die lediglich teilweise gewährt wurde, da der Veräußerungsgewinn zur Hälfte im Jahr
2007 und 2008 zu versteuern wäre. Das Finanzamt änderte entsprechend die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008. Die von der Steuerpflichtigen dagegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos. Gegen die Einspruchsentscheidungen legte die Steuerpflichtige daraufhin
Klage ein. Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Dem FG zufolge ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass der Veräußerungsgewinn der Grundstücke der Bodenbesteuerung unterliegt und jeweils zur Hälfte anzusetzen ist. Die streitigen Grundstücke stellen nach Ansicht des FG bis zur Veräußerung Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs dar, den die Steuerpflichtige von ihrem Großvater übernommen hatte. Eine Aufgabe des Betriebs im Jahr 1963 sei nicht erklärt worden.
Die in den Streitjahren veräußerten Grundstücke gehörten ursprünglich zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Großvaters. Für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs und die Zurechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist nicht Voraussetzung, dass der Betriebsinhaber selber aktiv in der Landwirtschaft geworden ist. Vielmehr sind demjenigen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Der Großvater
habe daher als Eigentümer und Nutzungsberechtigter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, auch wenn er selbst, wie von der Klägerin vorgetragen, aufgrund seiner Verletzung keine aktive
Tätigkeit mehr ausgeübt hatte. Zudem spricht dem FG zufolge, der vorgelegte Auszug aus der Familienchronik für das Bestehen eines
landwirtschaftlichen Betriebs. Diesem kann entnommen werden, dass bereits die Vorfahren Landwirtschaft betrieben haben, der Urgroßvater der Klägerin sowie der Bruder des Großvaters Landwirtschaft studiert hatten und auch die Klägerin selbst ursprünglich eine landwirtschaftliche
Ausbildung begonnen hatte.
Unerheblich ist nach Auffassung des FG, ob die streitigen Grundstücke im Rahmen der Einheitswertbewertung und der Grundsteuer als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen wurden. Das FG folgt dabei der BFH-Rechtsprechung, wonach die Bewertung einzelner Grundstückflächen als Stückländereien und damit als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Abs. 7 BewG zwar ein objektives Beweisanzeichen für einen einkommensteuerrechtlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
sein kann. Dieses Beweisanzeichen ist jedoch erschüttert, wenn es sich um einen Verpachtungsbetrieb handelt.
Für den Streitfall stellt das FG fest, dass der Betrieb bis Ende der 1950er Jahre noch bewirtschaftet wurde. Für die Zeit ab 1959/1960 lagen Pächterbestätigungen vor, wonach örtliche Landwirte die
Fläche zu diesen Zeitpunkten in Bewirtschaftung genommen hatten. In diesem Zusammenhang steht die Aussage in der Einkommensteuererklärung 1963, dass keine eigene Landwirtschaft mehr bestünde, sondern nur Verpachtung. Dies reicht zur Annahme einer Betriebsaufgabeerklärung jedoch nicht aus.
Nach ständiger Rechtsprechung muss eine ausdrückliche Aufgabeerklärung, mit dem Bewusstsein, dass stille Reserven aufzudecken sind, abgegeben werden. Auch die Tatsache, dass das FA über 30 Jahre
hinweg wiederholt Grundstücksveräußerungen aus dem Betrieb nicht der Besteuerung unterworfen hat, schafft keinen Vertrauenstatbestand, dass Privatvermögen vorliegt.
Hinweis: Der BFH weist ergänzend noch darauf hin, dass ein möglicher Anspruch der Klägerin auf abweichende Steuerfestsetzung in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu klären wäre.