Beim zugrundeliegenden Sachverhalt des Urteils des Finanzgerichts Münster (FG) vom 2.7.2019– 15 K 1755/17 U war streitig, welche Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der
entgeltlichen Überlassung von dem Kläger aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (sog. GAP-Reform) zugewiesenen Zahlungsansprüchen zur Anwendung kommt.
Der Kläger war Landwirt und verpachtete seit Oktober 2009 landwirtschaftliche Flächen und Zahlungsansprüche nach GAP (Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union) an
verschiedene Pächter. Gegenstand der Pacht waren: a) die im Pachtvertrag bezeichneten Flurstücke (Verpachtung für landwirtschaftliche Z wecke), b) die auf dem Grundstück befindlichen Anlagen und Einrichtungen sowie die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Nutzungsund
sonstigen Rechte, die der Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes dienen, und c) Zahlungsansprüche nach GAP-Reform laut Auflistung.
Im Pachtpreis war eine anteilige Pacht für die Zahlungsansprüche gem. § 1c von 10,00 Euro je Zahlungsanspruch enthalten.
In Jahr 2011 wurden entsprechend § 1c der Verträge als Ausgleich für die betriebsindividuellen Beträge neben dem Pachtpreis nach § 4 der Verträge 30.342,91 Euro an den Kläger geleistet, die der Kläger nicht der Umsatzsteuer unterwarf. Im Rahmen der beim Kläger durchgeführten
Betriebsprüfung wurde vom Finanzamt die Auffassung vertreten, dass– unabhängig von dee zwischen Verpächter und Pächter vertraglich vereinbarten Aufteilung des Pachtpreises– das Entgelt für die Verpachtung des Zahlungsanspruchs der Zahlungsanspruch insgesamt selbst sei.
Entsprechend wurde die Bemessungsgrundlage für die Verpachtung der Zahlungsansprüche auf 55.120,10 Euro festgesetzt, was für den Veranlagungszeitraum 2011 zu einer Umsatzsteuererhöhung führte.
In der „Überlassung“ des den betriebsindividuellen Betrag (BIB) übersteigenden An teils sei eine Art freiwillige „Zuwendung “ zu sehen, die aber nicht das Entgelt für die Verpachtung des Zahlungsanspruchs mindert.
Die Verpachtung der Zahlungsansprüche stelle durch die Vereinnahmung der Pacht eine entgeltliche sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) dar.
Demnach liege eine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Die Verpachtung von Zahlungsansprüchen stelle eine eigene Hauptleistung dar. Die Überlassung der Zahlungsansprüche an die Pächter sei weder umsatzsteuerfrei noch unterliege sie der
Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne des § 24 UStG.
Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt zu Recht die entgeltlichen Nutzungsüberlassungen der dem Kläger aufgrund der GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüche an die Pächter als steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG behandelt hat, die der
Regelbesteuerung unterliegen. Es hat aber bei der Besteuerung eine zu hohe Bemessungsgrundlage (Entgelt) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG zugrunde gelegt und damit diese steuerpflichtigen Umsätze in unzutreffender Höhe besteuert.
Die vom Pächter an den Kläger geleisteten Zahlungen i.H.v. 30.342,91 Euro sind ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung der BIB-Prämie, die als Bemessungsgrundlage zusätzlich zu der Bemessungsgrundlage von 1.183,20 Euro (118,32 ha x 10 Euro/ha) als das hierfür geleistete Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer i.H.v. 25.498,24 Euro zu berücksichtigen sind. Das gesamte (Netto-)Entgelt für die Überlassung der Zahlungsansprüche beträgt damit 26.681,44 Euro (=1.183,20 Euro + 25.498,24 Euro), die darauf entfallende Umsatzsteuer 5.069,47 Euro. Im Umsatzsteuerrecht stellt sich grundsätzlich nicht die Frage nach der Angemessenheit des
vereinbarten Entgelts.