Direkt zum Inhalt

Gewinnrealisierung durch Beendigung von Betriebsaufspaltung oder Betriebsverpachtung

Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.12.2018 – III R 13/15 war zu entscheiden, ob eine Gewinnrealisierung erfolgte oder nicht.

Der Kläger hatte ein Einzelunternehmen betrieben, das aufgrund eines Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrags seit dem Jahr 1984 von der von ihm gegründeten T-GmbH geführt wurde. Der Kläger verpachtete seitdem als Einzelunternehmer im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das

Betriebsgrundstück mit aufstehenden Gebäuden, sämtlichen Maschinen, Kraftfahrzeugen sowie Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen und Werkzeugen usw. an die T-GmbH. Im Jahr 1994 traten die Ehefrau des Klägers und sein damals minderjähriger Sohn als Gesellschafter in die TGmbH ein.

Die Vorinstanz (FG) hatte dazu festgestellt, dass der Kläger, seine Ehefrau und der nach der Vertragsurkunde durch einen Ergänzungspfleger vertretene Sohn im Juli 1994 eine Vereinbarung über die Stimmrechtsausübung geschlossen hatten, wonach die neuen Gesellschafter ihr Stimmrecht i.S. des Klägers auszuüben hatten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung schuldeten Ehefrau und Sohn u.a. pauschalierten Schadensersatz, der sich nach dem Verkehrswert der Gesellschaftsanteile des gegen die Vereinbarung verstoßenden Gesellschafters abzüglich seiner Stammeinlage bemaß.

Im Jahr Dezember 2003 übernahm der Sohn die Mehrheit der Gesellschafteranteile. Im Zuge einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich übertrug der Kläger mit Vertrag vom 1. April 2005 einen hälftigen Miteigentumsanteil am Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau; das

FG hat nicht festgestellt, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Im November 2005 übertrugen der Kläger und seine Ehefrau sodann ihre hälftigen Miteigentumsanteile am Betriebsgrundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich auf den Sohn.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass mit der Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der T-GmbH im Dezember 2003 die personelle Verflechtung zwischen dem Kläger und der T-GmbH entfallen sei. Da dem Kläger nach Beendigung der Betriebsaufspaltung das Verpächterwahlrecht

zugestanden habe, sei der Betrieb mangels Aufgabeerklärung zunächst als ruhender Gewerbebetrieb fortgeführt worden. Diese Möglichkeit sei jedoch durch die Übertragung des hälftigen Grundstücks an seine Ehefrau am 25. April 2005 entfallen. Die stillen Reserven des Betriebs (des Betriebsgrundstücks und des GmbH-Geschäftsanteils) seien daher im Streitjahr aufzudecken.

Gegen diesen Gewinnfeststellungsbescheid wehrte sich der Kläger. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die nicht spruchreife Sache zurück an das FG.

Eine Gewinnrealisierung im Streitjahr durch den Kläger hängt nach den Ausführungen des BFH davon ab, ob die Betriebsaufspaltung durch eine Betriebsverpachtung abgelöst wurde. Demnach sei zu prüfen, ob die Übertragung des hälftigen Miteigentums am Grundstück auf die Ehefrau

entgeltli ch oder unentgeltlich erfolgte.

Wird ein ganzer Gewerbebetrieb verpachtet, kann der Unternehmer erklären, dass er den Betrieb aufgebe. Gibt er keine derartige Erklärung ab, so gilt er in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht als fortbestehend. Da das bisherige Betriebsvermögen auch dann Betriebsvermögen bleibt, wenn

es nicht mitverpachtet wird, würde auch hinsichtlich des GmbH-Geschäftsanteils des Klägers kein Gewinn realisiert.

Sofern die Übertragung unentgeltlich erfolgt sei, wäre eine Gewinnrealisierung dann unterblieben, wenn der Betrieb verpachtet wurde. Wird ein Verpachtungsbetrieb unentgeltlich (z.B. durch

Schenkung) übertragen, erlischt das Verpächterwahlrecht. Diese Fragen sind nun vom FG zu klären.