Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gilt auch, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 12.4.2019 – 10 K 1145/18 F
entschieden.
Die Klägerin kaufte Fohlen, bildete diese aus und versuchte, sie bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu verkaufen. Aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete die Klägerin ausschließlich Verluste. Das Finanzamt behandelte die Verluste als solche aus gewerblicher
Tierhaltung, die beschränkt – nämlich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Einkünften – verrechenbar seien. Die Klägerin machte hingegen geltend, dass sie nicht über eine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge. Die Fohlen seien bei
Pensionswirten untergebracht worden. Demnach handele es sich nicht um eine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern um eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden. Das FG folgte dieser Meinung nicht und begründete dies damit, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für
gewerbliche Tierhaltung eingreife, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin bestehe, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche zu halten. Die Klägerin habe eine landwirtschaftliche Betätigung und keine originär gewerbliche Tätigkeit
ausgeübt, da sie eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieben habe. Ihr Geschäftsmodell habe die Ausbildung der Fohlen umfasst und sei nicht auf einen kurzfristigen Weiterverkauf gerichtet gewesen. Die Pensionshaltung der Pferde stehe der Annahme einer Tierhaltung nicht
entgegen, da die Klägerin weiterhin Halterin der Fohlen gewesen sei, die auch das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung getragen habe.