Direkt zum Inhalt

Verpächterwahlrecht bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 17.4.2019 – IV R 12/16 entschieden, dass die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht nicht nur bei Beendigung einer „echten Betriebsaufspaltung “ gelten, sondern auch dann, wenn eine „unechte Betriebsaufspaltung“ beendet wird. Für die Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1

Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) reicht es aus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Ausgangsgesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden; eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen ist nicht erforderlich.

Im Streitfall waren J und U Gesellschafter der P-GbR, die seit dem 1.5.2002 ein bebautes Grundstück an die P-GmbH ver mietete, die mit Textilien handelte. An der P-GmbH waren J zu 48,8 % und U zu 51,2 % beteiligt. Am 30.1.2008 übertrug J seinen Anteil unentgeltlich auf U. Mit Vertrag vom 9.12.2008 errichteten J und U die V-GmbH. Zusätzlich errichteten sie die P GmbH & Co. KG. Zur Erbringung ihrer Kommanditeinlage brachten sie ihre Anteile an der P-GbR sowie ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück zu Buchwerten in die KG ein.

Im Streitjahr 2008 setzte das Finanzamt erklärungsgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest, änderte die Festsetzung jedoch nach einer Außenprüfung, da die Betriebsaufspaltung zwischen der P-GbR und der P-GmbH zum 30.1.2008 wegen Wegfalls der personellen Verflechtung

beendet worden sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hielt die Revision für begründet und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Das Ende der Betriebsaufspaltung hatte nicht zu einer Betriebsaufgabe geführt, weil die P-GbR ihren Gewerbebetrieb nach den Grundsätzen der Betriebsverpachtung fortgeführt hatte. Bei der P-GbR

war kein Aufgabegewinn entstanden, und die P-GbR hatte bis zu ihrem Untergang durch die Anteilsvereinigung gewerbliche Einkünfte erzielt.

Zwar führt der Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Dies gilt jedoch nicht, wenn

der Gewerbetreibende zwar seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht klar und

eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt (sog. Verpächterwahlrecht).

Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen reicht es für eine gewerbliche Betriebsverpachtung aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Wird lediglich ein Betriebsgrundstück verpachtet, so liegt nur dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage

darstellt. Für Groß- und Einzelhandelsunternehmen wird nach der neueren BFHRechtsprechung angenommen, dass die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden und dem Gewerbe das Gepräge geben – anders als etwa bei dem produzierenden Gewerbe.

Die Annahme einer Betriebsverpachtung nach Beendigung einer unechten

Betriebsaufspaltung schied im vorliegenden Fall nicht deshalb aus, weil das Besitzunternehmen keinen Betrieb unterhalten hatte, den es hätte verpachten können. Die Betriebsaufspaltung hatte zur Folge, dass die Tätigkeit des Besitzunternehmens ihrerseits als eigenständige gewerbliche Tätigkeit beurteilt wird. Für die Einbringung des ganzen

Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1 UmwStG reicht es aus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Ausgangsgesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden.