Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.5.2019 – VI R 11/17 stehen die Einkünfte aus der Jagd im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen (luf) Pachtbetrieb, wenn sich das gepachtete Jagdausübungsrecht auf die bewirtschafteten Pachtflächen erstreckt.
Bilden die Flächen eines luf Pachtbetriebs einen Eigenjagdbezirk und werden diesem Flächen angegliedert (§ 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz – BJagdG), so ist der Zusammenhang der Jagd in dem vergrößerten gepachteten Eigenjagdbezirk mit dem luf Pachtbetrieb jedenfalls dann noch zu bejahen, wenn die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird. Ist eine Personengesellschaft Inhaberin des luf Betriebs, ist der erforderliche Zusammenhang der Einkünfte aus der Jagd mit dem Betrieb der Personengesellschaft regelmäßig nur gegeben, wenn
das Jagdausübungsrecht einem Gesellschafter zusteht.
Im Streitfall hatte eine GbR (Klägerin), die von M, seiner Ehefrau R und F errichtet wurde, das Klostergut X (500 ha) gepachtet, davon 480 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ferner pachtete M die gesamte Jagdnutzung des Eigenjagdbezirks „Klostergut X“ (670 ha). Dieser umfasste neben
der gepachteten Gutsfläche auch eine im Eigentum der Landesforstverwaltung stehende Fläche, die sich aus mehreren Teilflächen zusammensetzte.
Die Klägerin kürzte den laufenden Gesamthandsgewinn um die Aufwendungen für die Jagdpacht und die Jagdsteuer. Das Finanzamt verneinte einen hinreichenden Zusammenhang der
Jagdaufwendungen mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, soweit diese durch die Jagdausübung auf den Teilflächen der Landesforstverwaltung verursacht waren. Einspruch und
Klage hiergegen wurden abgewiesen.
Der BFH hielt die Revision dagegen für begründet. Werden neben einer Eigenjagd noch weitere Jagdflächen zugepachtet, besteht der betriebliche Zusammenhang, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen
überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für den Pächter eines luf Betriebs, der einen Eigenjagdbezirk pachtet. Die Abrundung eines Eigenjagdbezirks konnte nach dem einschlägigen Landesrecht wirksam durch Vertrag geregelt werden. Damit bilden (auch) die angegliederten Teilflächen der
Landesforstverwaltung zusammen mit den anderen Flächen einen einheitlichen Jagdbezirk. Der vorausgesetzte Zusammenhang des Jagdausübungsrechts mit der Land- und Forstwirtschaft kann für die angegliederten Teilflächen nicht anders beurteilt werden als für die Flächen des „Klostergut X“, die den ursprünglichen Eigenjagdbezirk bildeten.
Der Senat konnte allerdings nicht darüber entscheiden, ob die anteilige Jagdpacht und die Jagdsteuer gewinnmindernd bei der Ermittlung des laufenden Gesamt handsgewinns der GbR zu berücksichtigen sind. Pächterin des Klosterguts ist die Klägerin, deren Gesellschafter in den
Streitjahren K und F waren. Dagegen schloss M den Jagdpachtvertrag mit dem Klosterfonds ab.
Dies beruhte darauf, dass das Jagdausübungsrecht (§ 11 Abs. 5 BJagdG) nur an eine natürliche Person verpachtet werden kann. Das Finanzgericht (FG) wird daher im zweiten Rechtsgang zu klären haben, ob das Jagdausübungsrecht an dem Eigenjagdbezirk „Klostergut
X“ in den Streitjahren tatsächlich noch M zustand oder durch nachträgliche Änderungen des Jagdpachtvertrags auf K und/oder F übergegangen war. Des Weiteren wird das FG zu beachten haben, dass im vorliegenden Verfahren nur über den laufenden Gesamthandsgewinn zu entscheiden ist, da nur dieser angefochten wurde.