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Abgrenzung gewerbliche und landwirtschaftliche Tierhaltung einer Tierhaltungsgemeinschaft

Ein laufend zu führendes Verzeichnis i.S.d. § 51a Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz (BewG) muss nicht zeitnah, sondern lediglich fortlaufend erstellt werden – so die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3.7.2019 – VI R 49/16. Auch ein im Rahmen der Außenprüfung nachträglich erstelltes Verzeichnis kann daher den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GbR (Klägerin), die kleine Ferkel (bis 6 kg) erwarb, sie aufzog und mit einem Lebendgewicht von ca. 30 kg wieder verkaufte, gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die von der GbR erzielten Einkünfte ab 1.7.2010 nicht mehr als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern als Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung zu qualifizieren seien. Die Begründung: Sind Landwirte an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften beteiligt, so seien gemäß der Verfügung der OFD Niedersachsen vom 10.10.2013 – S 3121-8-St 286 die von ihnen regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen bei den einzelnen Gemeinschaften jeweils nur in dem Umfang zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der auf die Gemeinschaft übertragenen Vieheinheiten zur Gesamtzahl der sich aus den regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fl ächen ergebenden Möglichkeiten zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung entspreche. Daher bewertete der Prüfer die veräußerten Tiere entsprechend R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStR 2008.

Während der Einspruch erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Der BFH hielt die Revision des Finanzamts für begründet, hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Das FG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die formellen Nachweisanforderungen an das laufend zu führende Verzeichnis erfüllt sind. Innerhalb desselben Gesetzes ist eine einheitliche Auslegung von Grundbegriffen des Einkommensteuerrechts geboten. Nach Auffassung des Senats ist aus Gründen der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit aber auch eine in verschiedenen Gesetzen gleichlautend verwendete Formulierung (wie die des „besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisses “ in § 7a Abs. 8 Satz 1 EStG und § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG) nach Möglichkeit einheitlich auszulegen. Dementsprechend geht der Senat für §51a Abs. 1 Satz 2 BewG davon aus, dass „laufend “ nicht „zeitnah“ bedeutet.

Das FG ist indes zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin in den Streitjahren erzeugten Tiere nach den sich aus R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStR 2008 ergebenden Schlüsseln umzurechnen sind. Für die Umrechnung in Vieheinheiten (VE) ist vielmehr die Anlage 1 zum Bewertungsgesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung maßgebend. Der Finanzverwaltung steht es wegen der Gesetzesbindung nicht zu, durch Verwaltungsvorschriften davon abweichende Umrechnungsschlüssel vorzugeben.

Anders als R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStR 2008 unterschied die Anlage 1 zum BewG in der damaligen Fassung lediglich zwischen Ferkeln (0,02 VE) und Läufern (0,06 VE) sowie Zucht- und Mastschweinen (0,33 bzw. 0,16 VE). Da die von der Klägerin erzeugten Tiere das Gewicht von 20 kg und damit das Ferkelstadium überschritten und nicht als Zucht- oder Mastschwein einzugruppieren waren, waren diese unter Berücksichtigung der Vieheinheiten für die zugekauften Ferkel bei Anwendung der Anlage 1 zum BewG durchgängig mit 0,04 VE zu bewerten.

Das FG wird im zweiten Rechtsgang zunächst die von der Klägerin in den Streitjahren erzeugten Vieheinheiten festzustellen und sodann auf dieser Grundlage zu prüfen haben, ob die von der Klägerin erzeugten Vieheinheiten die Grenzen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BewG in den Streitjahren nicht nachhaltig überschritten haben.