Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.7.2019 – X R 7/17 ging es um den Beginn der Herstellung bei der Verlängerung der Reinvestitionsfrist.
Nach § 6b Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter; sog. § 6b-Rücklage) kann die steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, vor allem Grund und Boden sowie Gebäude, verhindert werden. In einem solchen Fall können stille Reserven auf andere neu angeschaffte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden. Im Normalfall beträgt diese Reinvestitionsfrist vier Jahre. Diese Frist kann sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre verlängern, sofern mit der Herstellung – zum Beispiel eines Gebäudes – vor dem Ende des vierten auf die Bildung der Rückl age folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.
Der BFH hat nun entschieden, dass der Herstellungsbeginn i.S.d. §6b Abs. 3 Satz 3 EStG anzunehmen ist, wenn das Investitionsvorhaben „ins Werk gesetzt“ wird. Dies kann auch vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen. Jedoch sind reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase nicht ausreichend, um von dem Beginn der Herstellung nach §6b Abs. 3 Satz 3 EStG ausgehen zu können.
Ein sicheres Indiz für einen Herstellungsbeginn ist die Stellung des Bauantrags. Es genügt allerdings nicht, dass (erste) Herstellungskosten im Zusammenhang mit dem späteren Objekt entstehen, die zu aktivieren sind. Denn die Begriffe „Herstellungskosten i.S.d. § 6 EStG“ und „Herstellungsbeginn i.S.d. § 6b EStG“ sind nicht deckungsgleich; sie verfolgen unterschiedliche Ziele.