Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs nach §§ 103a FlurbG ist –soweit Wertgleichheit besteht – einkommensteuerrechtlich gewinnneutral (BFH, Urteil v 23.10.2019 - VI R 25/17).
Im Streitfall führte der Land- und Forstwirt L in 2011 mit weiteren Land- und Forstwirten Verhandlungen über einen Landtausch. Anlass des beabsichtigten Landtauschs war eine Arrondierung der betroffenen Flächen und die hieraus resultierende Bewirtschaftungserleichterung. Nach Abschluss der Verhandlungen beantragten die Tauschpartner im September 2012 bei der Flurbereinigungsbehörde die Durchführung des freiwilligen Landtauschs (§ 103c Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Auf der Grundlage des Antrags erließ die Bezirksregierung im September 2013 einen Tauschplan und ordnete nach dessen Unanfechtbarkeit Ende Oktober 2013 seine Ausführung an.
Als Ergebnis des freiwilligen Landtausches tauschte L insgesamt 61.129 qm Fläche herein und 57.387 qm Fläche weg. Zum Ausgleich der Mehrausweisungen von 3.742 qm hatte er zudem 815 € zu zahlen, zum Ausgleich für die Übernahme von Holzbeständen weitere 2.785 EUR (insgesamt 3.600 €).
Das FA war der Auffassung, dass L – anders als bei einer gesetzlich angeordneten Flurbereinigung - durch den Landtausch einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 10.203 € erzielt habe. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, der freiwillige Landtausch führe nicht zu einer Veräußerung.
Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des FG, dass der freiwillige Landtausch nach § 103a ff. FlurbG wegen des dort geltenden Surrogationsprinzips nicht zur Gewinnrealisierung führt.
Der freiwillige Landtausch (§§ 103a ff. FlurbG) ist --ebenso wie die Regelflurbereinigung nach §§ 1 ff. FlurbG-- ein behördlich geleitetes Verfahren (§ 103b Abs. 1 Satz 1 FlurbG), das u.a. der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, d.h. einer im Ergebnis gesteigerten Wirtschaftlichkeit, dient. Nach § 103a Abs. 1 FlurbG kann ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden, um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen Verfahren neu zu ordnen. Gemäß § 103a Abs. 2 FlurbG kann ein freiwilliger Landtausch zudem aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.
Die Rechtsänderung aufgrund des behördlich erlassenen Tauschplans bewirkt, dass an die Stelle des einen Tauschgrundstücks das andere Tauschgrundstück tritt und umgekehrt (§ 68 Abs. 1 Satz 1, § 103f Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Das bedeutet, dass die Rechtsverhältnisse (Eigentum und dingliche Belastungen), die an dem jeweiligen Tauschgrundstück bestanden, sich ohne weiteres an dem anderen Tauschgrundstück fortsetzen (Grundsatz der dinglichen Surrogation bzw. Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten" Grundstück).
Damit liegt dem freiwilligen Landtausch der Gedanke einer ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten" Grundstück ebenso zugrunde wie bei einer Regelflurbereinigung oder städtebaulichen Umlegung. Die Änderung des Eigentumsrechts tritt nicht in der Person des Eigentümers, sondern im Gegenstand des Eigentums ein. Dem Eigentümer wird sein Eigentum nicht genommen, sondern es bleibt in veränderter Gestalt erhalten. Die zugeteilten Grundstücke sind "Surrogat" der eingebrachten Grundstücke. Auch der Umstand, dass der freiwillige Landtausch --insoweit anders als das Regelflurbereinigungsverfahren, das auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde initiiert wird-- von den Beteiligten eigeninitiativ beantragt wird, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Flurbereinigungsbehörde ist gleichwohl "Herrin des Verfahrens".
Eine neben dem Tausch mögliche einvernehmliche Geldabfindung erweitert das dem Umlegungsverfahren innewohnende Tauschelement um ein Element des Kaufs bzw. des Hinzuerwerbs. Damit besteht keine wirtschaftliche Identität von eingebrachtem und zugeteiltem Grundstück in dem Umfang, in dem die Umlegungsbeteiligten den Sollanspruch übersteigende Mehrzuteilungen erhalten und durch den Geldausgleich nicht lediglich Umlegungsvorteile ausgeglichen werden. Insoweit führt die von L geleistete Ausgleichszahlung nicht zur Gewinnrealisierung. Die Zahlungen des L stellen i.H.v. 2.785 € Anschaffungskosten für das stehende Holz dar. Die Zahlung i.H.v. 815 € für den Ausgleich der Mehrausweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks sind Anschaffungskosten der zusätzlichen Grundstücksfläche.
Hinweis:
In einem weiteren Urteil v. 23.10.2019 – VI R 9/17, ebenfalls zu einem Vorgang des freiwilligen Landtauschs nach § 103a ff. FlurbG, kommt der BFH zum selben Ergebnis. Im dortigen Fall bestand die Besonderheit, dass die weggetauschten Grundstücke ursprünglich zu einem Überpreis angeschafft wurden. Dieser Wert setzte sich an den erhaltenen Grundstücken fort. Eine begehrte Teilwertabschreibung wurde nicht gewährt.