Im Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 22.1.2020 – 13 K 3039/16 E streiten die Beteiligten darüber, ob Aufwendungen für eine Hofbefestigung als Herstellungs kosten oder sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen anzusehen sind.
Auf dem landwirtschaftlichen Hof des Klägers befanden sich mehrere Wirtschaftsgebäude mit einer dazwischenliegenden etwa 700 qm großen Hof-Freifläche. Diese Hof-Freifläche war zu Beginn des Streitzeitraums asphaltiert. Ausweislich der in der Gerichtsakte vorliegenden Farbbilder wies der Asphalt große Löcher und Risse auf und war oberflächlich uneben. An mehreren Stellen hatte sich grober Schotter angesammelt. Bei Regen bildeten sich Pfützen.
Für die Hofbefestigung entstanden dem Kläger Aufwendungen i.H.v. brutto fast 34.000 €; im Einzelnen: defekte Drainagen sowie Entwässerungsrohre repariert und wieder angeschlossen, Fließ geliefert und an feuchten Stellen ausgelegt (Filterschicht), alte Betondeckschicht der Hoffläche wieder eingebaut und verdichtet, Pflaster geliefert, ein geschnitten, eingeschlämmt und abgerüttelt, Asphalt geliefert und eingebaut (Übergang zu vorhandener Asphaltfläche), Beton geliefert und Übergänge zum Stallgebäude ausbetoniert.
Das Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, die Aufwendungen für die Hofbefestigung seien nicht als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand, sondern als aktivierungspflichtige Herstellungskosten mit einer Nutzungsdauer von 19 Jahren anzusehen. Dieser Meinung folgte auch das FG. Bei den entstandenen Kosten handele es sich um typische Kosten für die Herstellung einer neuen Hoffläche. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Aufwendungen des Klägers für die Hofbefestigung um aktivierungspflichtige Herstellungskosten handelt, die nur verteilt auf die Nutzungsdauer der Hofbefestigung (19 Jahre) als Betriebsausgaben abziehbar seien. Weiter führt es aus, dass Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen sind, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Aufwendungen für die Hofbefestigung können nicht deshalb als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG angesehen werden, weil die Hofbefestigung von Wirtschafts- und Wohngebäuden umgeben ist.
Denn bei einer Hofbefestigung handelt es sich um ein gegenüber den Betriebsgebäuden selbstständiges Wirtschaftsgut. Eine Hofbefestigung ist mit dem Grund und Boden als solchem verbunden und steht grundsätzlich nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Betriebsgebäude. Sie ist kein Gebäudeteil, sondern dient zusammen mit der Straßenzufahrt dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen, und ist damit ein selbstständiges unbeweg liches Wirtschaftsgut. Die Annahme von sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben rechtfertigt sich auch nicht durch den Umstand, auf den die Kläger hinweisen, dass die gesamte Hoffläche ca. 1.700 qm betrage und hiervon lediglich etwa 700 qm instand gesetzt worden seien. Denn bei dem erneuerten Teil handelte es sich um einen zusammenhängenden Bereich zwischen den gegenüberliegenden Wirtschaftsgebäuden, der nicht nur von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Hofbefestigung war. Zudem liegen (nachträgliche) Herstellungskosten auch dann vor, wenn diese nur in Bezug auf einen Teil eines einheitlichen Wirtschaftsgutes anfallen.
Darüber hinaus liegen Herstellungskosten in der Variante einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung vor (§ 255 Abs. 2 Satz 1, 3. Variante Handelsgesetzbuch). Im Streitfall wurde der Gebrauchswert der Hofbefestigung nämlich durch die Baumaßnahme angehoben und damit eine wesentliche Verbesserung erreicht.