Im zugrundeliegenden Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.10.2019 – VI R 9/17 (teilweise inhaltsgleich mit der Entscheidung des BFH vom 23.10.2019 – VI R 25/17) erwarb der Kläger im Jahr 2005 zwei Grundstücke zu einem Preis von 46,15 € je qm bzw. 45,52 € je qm jeweils zzgl. Anschaffungsnebenkosten. Zwei Jahre später tauschte er diese Grundstücke im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs gegen zwei ähnlich große Grundstücke der Gemeinde. Bei allen Grundstücken handelte es sich um Ackerland. Ausgleichszahlungen erfolgten nicht. Die erhaltenen Flächen grenzten unmittelbar an bereits zum Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers gehörende Flächen. Der Kläger bebaute sodann die erworbenen und die angrenzenden Bestandsflächen mit Gewächshäusern, die mehrere Flurnummern umfassten.
In seiner Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 berücksichtigte der Kläger aus dem Tauschverfahren „Veräußerungsverluste“ aufgrund einer Neubewertung der eingetauschten Grundstücke nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzamt ging davon aus, dass infolge des freiwilligen Landtauschs eine Neubewertung der Grundstücke nicht in Betracht komme, die Buchwerte der hingegebenen Grundstücke vielmehr für die zugeteilten Grundstücke fortzuführen seien. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres sei um die geltend gemachten Verluste zu erhöhen.
Dieser Meinung folgte auch der BFH. Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern – soweit Wertgleichheit besteht – einkommensteuerrechtlich neutral. Sofern ein Landwirt im Zeitpunkt der Anschaffung einen höheren Preis für ein Grundstück zahlt, als sich nach der amtlichen Richtwertkarte ergibt (sog. Überpreis), gilt auch in diesem Fall die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht (dazu auch BFH, Urteil vom 26.6.2007 – IV R 71/04). Eine Abschreibung auf den Verkehrswert kommt nach Meinung des BFH bei Zahlung eines Überpreises grundsätzlich nicht in Betracht.
Eine volle Abschreibung des Überpreises ist ausnahmsweise im Fall einer Fehlmaßnahme möglich, wenn sich der Steuerpflichtige etwa über die Bonität des Bodens oder sonstige wertbeeinflussende bzw. für die betriebliche Nutzung wichtige Faktoren im Zeitpunkt des Erwerbs getäuscht hat. Der Überpreis ist nach den Ausführungen des BFH auch dann abzuschreiben, wenn die betrieblichen Umstände, die zu der Über zahlung geführt haben, weggefallen sind.
Sinkt der Verkehrswert des ohne konkrete Veranlassung überteuert erworbenen Grundstücks, nimmt der Überpreis lediglich prozentual an der Teilwertminderung teil.
Der Kläger hat im Zeitpunkt der Anschaffung der ursprünglichen Flurstücke jeweils einen Überpreis für diese gezahlt. Eine Teilwertabschreibung kommt im Streitfall ebenso wenig in Betracht wie ein Ansatz der eingetauschten Flurstücke mit einem die Anschaffungskosten der weggetauschten Flurstücke unterschreitenden Teilwert. Insoweit besteht die Vermutung, dass sich der Teilwert jeweils mit den Anschaffungs kosten deckt. Diese Vermutung setzt sich infolge des Grundsatzes der dinglichen Surrogation der im Wege des freiwilligen Landtauschs eingetauschten Flurstücke an diesen fort. Diese Teilwertvermutung hat der Kläger im Streitfall nicht widerlegt.
Weder bei dem Erwerb der zuvor bereits langjährig gepachteten Flurstücke noch bei dem hierfür erfolgten Tausch der Flurstücke, auf denen der Gemüseanbau weiterbetrieben wurde, handelte es sich um eine Fehlmaßnahme.