Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird durch die Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben, wenn zwischen diesen Personen keine mitunternehmerschaftliche Verbindung besteht. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 20.4.2020 entschieden und damit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt (VI S 9/19). Dadurch hat der BFH auch sein Urteil vom 16.11.2017 bestätigt (VI R 63/15).
Darüber hinaus stellte der BFH fest: Die gleichzeitige Übertragung des funktional wesentlichen Betriebsvermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf verschiedene Rechtsnachfolger steht der Annahme einer Übertragung eines durch Entnahme von Grundstücken zur Abfindung von weichenden Erben verkleinerten Betriebs, die nach §6 Abs. 3 EStG unter Fortführung der Buchwerte stattfindet, grundsätzlich entgegen.
In dem vom BFH entschiedenen Fall war die Klägerin Inhaberin eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs, den sie von ihrem Ehemann geerbt hatte. Mit notariell beurkundetem Vertrag übertrug sie 2013 alle zum Betrieb gehörenden Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Töchter S und H. Besitz- und Gefahrübergang erfolgten am Tag des Vertragsschlusses. H erklärte sich im Hinblick auf den ihr übertragenen Grundbesitz für abgefunden und verzichtete auf alle Ausgleichs-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Das Finanzamt war der Meinung, dass die Klägerin ihren Betrieb durch die Übertragung sämtlicher Betriebsgrundstücke aufgegeben habe und erfasste im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 einen Aufgabegewinn bei den Einkünften der Antragstellerin aus Land- und Forstwirtschaft.
Gegen diese Entscheidung klagte die Erblasserin. Sie war der Meinung, der landwirtschaftliche Betrieb sei nicht zerschlagen worden. Vielmehr habe sie den (verkleinerten) Betrieb unentgeltlich auf ihre Tochter S übertragen. Das auf ihre andere Tochter H übertragene Grundstück habe sie vor der unentgeltlichen Übertragung aus ihrem Betriebsvermögen entnommen. Im Übrigen liege eine Betriebsaufgabe auch deshalb nicht vor, weil sie zu keiner Zeit den Entschluss gefasst habe, ihren Betrieb aufzugeben.
Der BFH führt aus, dass eine Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt. Diese Kriterien gelten auch für die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.
Damit handelt es sich auch dann um eine Betriebsaufgabe, wenn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden. Die Betriebsaufgabe war auch vom Aufgabewillen der Klägerin getragen, da sie bewusst und gewollt sämtliche Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Töchter übertragen und damit ihren Betrieb aufgegeben habe.
Für die von der Klägerin behauptete vorausgegangene Entnahme des auf die Tochter H übertragenen Grundstücks aus dem Betriebsvermögen, was die Absicht der Fortführung eines verkleinerten Betriebs durch die Tochter S möglicherweise hätte plausibel machen können, fehlte es dem BFH an einer nach außen erkennbaren Entnahmehandlung.