Eine landwirtschaftlich tätige GbR kann ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG, die einen Betrieb zur Tierhaltung ohne ausreichende Nutzung eigener landwirtschaftlicher Flächen unterhält, übertragen. Sind an beiden Gesellschaften jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt, kann die Tierhaltung der KG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG erfüllen (BFH-Urteil vom 27.11.2019, II R 43/16).
Geklagt hatte eine KG, die einen Hühnermastbetrieb unterhält. Kommanditisten der KG sind die Eheleute F und M, Komplementär ist ihr Sohn S. Die GbR, deren Gesellschafter die Eheleute F und M sind, überließ der KG 500 Vieheinheiten. Der Komplementär brachte ein Grundstück in die KG ein, das zum Teil mit einem Hühnerstall bebaut wurde. Der nicht bebaute Teil des Grundstücks wurde an die GbR verpachtet.
Aufgrund der Errichtung des Stalls und der Aufnahme der Hühnerzucht kam es zu einer Nachfeststellung durch das Finanzamt für den mit dem Hühnermaststall bebauten Grundstücksteil. Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG keine eigenen Flächen landwirtschaftlich nutzt. Die vorhandene Ackerfläche war an die GbR verpachtet und wurde als Stückländerei bewertet. Das Finanzamt setzte den Einheitswert für den mit dem Hühnermaststall bebauten Grundstücksteil als Grundstücksart „Geschäftsgrundstück“ (Betriebsgrundstück) fest. Zugerechnet wurde das Grundstück der KG.
Die KG beantragte eine fehlerbeseitigende Art- und Wertfortschreibung und verwies darauf, dass sie alle Voraussetzungen einer Tierhaltungskooperation i.S. des § 51a BewG erfülle und damit einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhalte. Das eingeschaltete FG Niedersachsen verpflichtete das Finanzamt, für das Grundstück der KG eine Art- und Wertfortschreibung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorzunehmen.
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück. Denn das FG hat zu Recht angenommen, dass die mit dem Hühnermaststall bebaute Grundstücksteilfläche dem landwirtschaftlichen Vermögen der Klägerin und nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Die dort gehaltenen Tierbestände gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung, auch wenn die Klägerin selbst keine oder nicht genügend eigene Flächen regelmäßig landwirtschaftlich genutzt hat.
Die weiteren Voraussetzungen gem. § 51a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b sind auch erfüllt. Die Anzahl der von der Gesellschaft erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten übersteigen nicht die im Gesetz genannten Grenzen und die Betriebe der Gesellschafter sind nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Gesellschaft entfernt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sind durch laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen. Der Anwendung des § 51a Abs. 1 BewG steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Gesellschaften die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.
Die Gesellschafter der GbR haben auch die sich ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten teilweise auf die KG übertragen. Der Einwand des Finanzamtes, der Komplementär habe mangels Überlassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks keine Vieheinheiten auf die KG übertragen können, geht fehl. Denn die KG hat das vom Komplementär in diese Gesellschaft eingebrachte Grundstück, soweit es als Ackerfläche genutzt wird, an die GbR verpachtet.
Im Streitfall war eine fehlerbeseitigende Art- und Wertfortschreibung auf den 1.1.2009 vorzunehmen.