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Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2020

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 ihren Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) beschlossen. Dieser beinhaltet insbesondere Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag und zur verbilligten Vermietung von Wohnraum. Vorgesehen sind u.a. folgende Regelungen

Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag

Der als Investitionsabzugsbetrag (IAB) von den Anschaffungskosten abziehbare Anteil soll von 40 % auf 50 % erhöht werden. Zudem soll die Gewinngrenze für alle Einkunftsarten einheitlich auf 150.000 € festgelegt werden. Danach würde die für die Land- und Forstwirtschaft bisher geltende, günstigere Wirtschafts-/Ersatzwirtschaftswertgrenze von 125.000 € entfallen. Darüber hinaus ist es für die künftige Inanspruchnahme des IAB nicht mehr schädlich, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut vermietet wird.

Bisher konnte der IAB für Wirtschaftsgüter, die längerfristig für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vermietet wurden, nicht geltend gemacht werden. Die Änderungen sind für IABs und Sonderabschreibungen anzuwenden, die ab dem 31.12.2019 abgezogen werden sollen. Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist somit bereits ein Abzug des erhöhten Investitionskostenanteils möglich.

Im Gegenzug wird die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen innerhalb von Personengesellschaften (PersG), die der BFH mit Beschluss v. 15.11.2017 (BStBl 2019 II, S. 466) weit ausgelegt hatte, durch eine neue gesetzliche Regelung aufgehoben. Zukünftig soll gelten, wird der IAB im Gesamthandsvermögen einer PersG geltend gemacht, muss auch dort investiert werden, um die Steuerbegünstigung nutzten zu können. Will einer der Gesellschafter investieren, muss auch der IAB in seinem Sonderbetriebsvermögen geltend gemacht werden.

Außerdem wird die Möglichkeit einen IAB nachträglich erstmalig geltend zu machen (z.B. zum Ausgleich von Bp-Mehrergebnissen) abgeschafft.

Änderung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Die bisherige Grenze für die Vermietung von verbilligtem Wohnraum, die für den vollen Werbungskostenabzug zu berücksichtigen ist, soll von 66 % der ortsüblichen Miete auf 50 % herabgesetzt werden. Das Finanzamt kürzt demnach ab dem VZ 2021 die zu dem Vermietungsobjekt geltend gemachten Werbungskosten grundsätzlich erst dann, wenn die tatsächlich vereinnahmte Miete unterhalb von 50 % der ortsüblichen Miete liegt.

Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes

Nach dem derzeitigen Stand des Erbschaftssteuergesetzes sind gem. § 10 Abs. 6 ErbStG Schulden, welche in direktem Zusammenhang mit ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen standen, voll als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Um diese Steuerbegünstigung zu vermeiden, beschränkt der Gesetzgeber mit der Einführung des § 10 Abs. 6 Satz 5 – 10 ErbStG den Verlustabzug auf den steuerpflichtigen Anteil des dazugehörigen Wirtschaftsgutes.

Die gem. § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreie Ausgleichsforderung nach dem Tod eines Ehegatten, die als Zugewinnausgleichsforderung gem. § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend gemacht werden können, soll ebenfalls um den steuerbefreiten Anteil des Endvermögens des Erblassers gekürzt werden. Dies soll eine Doppelbegünstigung der Ehegatten ausschließen, da mit der Einführung des neuen § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG die fiktive Ausgleichsforderung gemindert wird. Dazu wird der Anteil des steuerbefreiten Endvermögens zum gesamten Endvermögen ins Verhältnis gesetzt und der Zugewinnausgleichsanspruch um diesen Anteil gekürzt.

Hinweis:

Der Regierungsentwurf vom 02.09.2020 beinhaltet bereits einige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zum JStG 2020. Ob der Regierungsentwurf so auch Gesetz wird, hängt von der Zustimmung des Bundestags ab. Insbesondere um die Gewinngrenze für Landwirte wird noch diskutiert.