Der Bundestag hat am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 verabschiedet und der Bundesrat hat am 18.12.2020 zugestimmt. Enthalten sind umfangreiche Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) greift Gesetzgebungsbedarf auf, der sich aus EU-Recht und EuGH- und BFH-Rechtsprechung ergeben hat. Auch die besondere Situation der Corona Krise führt zu gesetzlichen Anpassungen. An dieser Stelle werden nur drei Punkte mit besonderem landwirtschaftlichem Bezug herausgestellt:
1. Investitionsabzugsbetrag (IAB) wird flexibler
Bislang waren im Anwendungsbereich des § 7g EStG nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Mit dem JStG 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.
Nicht mehr enthalten ist die im Referentenentwurf noch vorgesehene Änderung, wonach es künftig ausreichen sollte, wenn ein Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Es bleibt daher bei der Erfordernis der zumindest fast ausschließlich betrieblichen Nutzung.
Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € (im Regierungsentwurf noch 150.000 €) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
Neben einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift und einer Erhöhung des Abzugs der begünstigten Investitionskosten bezweckt der Gesetzgeber zugleich eine Einschränkung des Anwendungsbereichs in Bereichen, die er als mit der Zielsetzung des Gesetzeszwecks für unvereinbar hält. So sollen durch eine Ergänzung im Wortlaut des § 7g Abs. 2 EStG ungewollte Gestaltungen, insbesondere die Geltendmachung von IAB für Investitionen in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines IAB bereits angeschafft oder hergestellt waren, künftig ausgeschlossen werden. Dies betrifft insbesondere die bisherige Möglichkeit Mehrergebnisse aufgrund einer Betriebsprüfung, durch eine nachträgliche Geltendmachung eines IAB auszugleichen.
Durch eine weitere Einschränkung der Anwendung der Vorschrift bei Mitunternehmerschaften will der Gesetzgeber erreichen, dass die Hinzurechnung von IAB nur in dem Vermögensbereich zulässig sein soll, in dem der Abzug erfolgt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, die die Steuerbegünstigung nur demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich die Investition tätigt. Wurde z.B. ein IAB im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in einer Mitunternehmerschaft geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.
Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
2. Auseinandersetzung bei landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaften mit verpachteten Betrieben
Die Auseinandersetzung verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, an denen mehrere Personen beteiligt sind, soll künftig wieder steuerneutral möglich sein. Die Neuregelung des § 14 Abs. 3 EStG schafft mehr Spielraum in der Generationennachfolge und Rechtssicherheit für bereits verwirklichte Fälle.
Die Erbauseinandersetzung landwirtschaftlicher Erbengemeinschaften und die Realteilung landwirtschaftlicher Personengesellschaften führte in den letzten Jahren immer wieder zu Diskussionen. Auslöser hierfür waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.05.2018 (Az: VI R 66/15 und VI R 73/15). Nach diesen Urteilen führte eine Auseinandersetzung (Realteilung) von landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaften, dann zu einer Betriebszerschlagung und damit wegen der Aufdeckung aller stillen Reserven zu erheblichen Steuerbelastung, wenn es sich bei den Betrieben um verpachtete landwirtschaftliche Betriebe handelt, die auch künftig nicht selbst bewirtschaftet werden sollen. Bis zu diesen Urteilen war auch die Finanzverwaltung der Auffassung, dass auch verpachtete luf Betriebe steuerneutral auseinandergesetzt werden können. Bisher hatte sich die Finanzverwaltung noch nicht zur Anwendung dieser Urteile geäußert. Die Urteile bereiten nicht nur für die Besteuerung künftiger
Auseinandersetzungen Probleme, auch der Umgang mit in der Vergangenheit umgesetzten Realteilungen war fraglich. Insbesondere drohte Vorgängen in steuerlich nicht verjährten Jahren die nachträgliche Versteuerung der Betriebszerschlagung.
Nun wurde § 14 Abs. 3 EStG im Rahmen des JStG 2020 neu geregelt. Die Auseinandersetzung (Realteilung) von Mitunternehmerschaften (Erbengemeinschaften oder Personengesellschaften mit landwirtschaftlichem Betriebsvermögen) ist künftig auch dann wieder steuerneutral möglich, wenn es sich dabei um verpachtete Betriebe handelt. Für die bereits verwirklichten Auseinandersetzungen ist die neue gesetzliche Regelung auf Antrag rückwirkend anwendbar. Die Beteiligten müssen also keine erhöhten Steuerbelastungen aufgrund Betriebszerschlagung mehr fürchten.
Zur Anwendung regelt § 52 Abs. 22c EStG, dass § 14 Absatz 3 erstmals auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16.12.2020 stattgefunden hat. Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17.12.2020 anzuwenden. Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist.
Hinweis:
Daneben wird in § 14 Abs. 2 EStG geregelt, dass die Verkleinerung landwirtschaftlicher Betriebe nicht zu einer zwangsläufigen Betriebsaufgabe führt. Wird danach ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 EStG zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche keine Betriebsaufgabe vor.
3. Einschränkung der Umsatzsteuerpauschalierung für luf Betriebe ab 2022
Vor dem Hintergrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH, wegen des zu weiten Anwendungsbereichs des § 24 UStG und des drohenden Beihilfeverfahrens, ist schon seit einiger Zeit bekannt, dass Deutschland mit der EU-Kommission Gespräche wegen einer möglichen Anpassung des Anwendungsrahmens führt, um das Ergehen von Urteilen in diesen beiden Verfahren zu vermeiden.
Diese Einschränkung wurde nunmehr im JStG 2020 umgesetzt. Danach können die Pauschalierungssteuersätze des § 24 Abs. 1 UStG zukünftig nur noch angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 € betragen hat. Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG betrifft alle unternehmerischen Betätigungen des Land- und Forstwirts (also z.B. auch PV-Anlagen, Sachverständigentätigkeit, stpfl. Ferienzimmervermietung etc.). Nur wenn er mit dem Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG die 600.000 €-Grenze nicht überschreitet, kann er für seine darin enthaltenen Pauschalierungsumsätze die Pauschalierung auch weiterhin anwenden.
Die Neuregelung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden. Danach ist der Gesamtumsatz in 2021 maßgeblich dafür, ob in 2022 die Pauschalierung noch angewendet werden kann.
Hinweis: Sprechen Sie ihren Berater an, ob es sinnvoll ist, ab 2021 evtl. Betriebsteilungen vorzunehmen, um unterhalb der 600.000 €-Grenze zu bleiben.
Außerdem ist vorgesehen, dass die Bundesregierung die Höhe des Pauschalausgleichprozentsatzes jährlich anhand der maßgeblichen aktuellen statistischen Daten überprüfen wird (Monitoring). Soweit eine Anpassung des Pauschalausgleichprozentsatzes erforderlich sein sollte, wird die Bundesregierung diese dem Gesetzgeber vorschlagen. Dies wird es zukünftig nicht einfacher machen, für den jeweiligen Betrieb zu prüfen, ob sich eine Option zur Regelbesteuerung lohnt.
Der bisherige Pauschalausgleichssatz von 10,7 % besteht seit 2007.