Das FG Münster hat festgestellt: Werden landwirtschaftliche Flächen unterverpachtet, sind die daraus resultierenden Einnahmen nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG, sondern bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (Urteil vom 23.9.2020, 7 K 3909/18 E).
Der Kläger pachtete von seiner Ehefrau einen Hof mit landwirtschaftlichen Grundstücken, den er zunächst selbst bewirtschaftete. Später fasste er den Entschluss, einen Teil der gepachteten Flächen an einen Dritten weiter zu verpachten. Auf den bei ihm verbliebenen Flächen führte der Verpächter seinen landwirtschaftlichen Betrieb fort.
Den Überschuss aus seiner Tätigkeit als Verpächter ordnete der Landwirt seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Den Gewinn aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit ermittelte er nach Durchschnittssätzen. Das Finanzamt entschied sich für einen anderen Weg: Es ordnete auch die Pachteinnahmen dem landwirtschaftlichen Gewinn des Landwirtes hinzu (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Das FG Münster sah die Klage gegen das Vorgehen des Finanzamtes als begründet an. Denn die vom Landwirt weiter verpachtete Fläche rechnet nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers, zumal dieser weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Flächen ist. Es besteht auch kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Verpachtungstätigkeit und dem landwirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund des Urteils landeten die Einnahmen des Verpächters wieder in der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ (Az. des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens: VI R 38/20).