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Kassen(buch)führung und Anforderungen an elektronische Registrierkassen

Die OFD Karlsruhe hat in ihrer Verfügung vom 7.8.2020 zusammengefasst, wann eine

Kassen(buch)führung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (S 0315-St 42).

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung erfordern prinzipiell die Aufzeichnung jedes

einzelnen Geschäftsvorfalls – also jeder Betriebseinnahme und Betriebsausgabe, jeder Einlage

und Entnahme in einem Umfang, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine

lückenlose Überprüfung der Grundlagen, des Inhalts, der Entstehung, Abwicklung sowie

Bedeutung des jeweiligen Geschäftsvorfalls für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur

die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des

Geschäfts und des Namens des Vertragspartners.

Der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht ergibt sich aus den umsatzsteuerrechtlichen

Vorschriften (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Er gilt nicht nur für Buchführungspflichtige, sondern auch

für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Für jeden Geschäftsvorfall ist die Zahlungsart

festzuhalten. Im Kassenbuch sind nur Barumsätze zu erfassen. Unbare Zahlungen

(Kreditkarte/E C-Umsätze etc.) sind separat abzubilden.

Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung kann

die Einzelaufzeichnung unzumutbar sein. Die Einzelaufzeichnungspflicht entfällt, wenn eine

offene Ladenkasse zum Einsatz kommt. Eine Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse

besteht nicht.

Ist die Einzelaufzeichnung nicht zumutbar, müssen die Bareinnahmen anhand eines sogenannten

Kassenberichts nachgewiesen werden. Auch bei einem Kassenbericht müssen die erklärten

Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Für die Anfertigung

eines Kassenberichts ist der gesamte geschäftliche Bargeldendbestand einschließlich Hartgeld –

unabhängig vom Aufbewahrungsort des Geldes (z.B. Tresorgeld, Handkassen der Kellner,

Wechselgeld, Portokasse etc.) täglich zu zählen.

Ab 1.1.2017 dürfen nur noch solche elektronischen Registrierkassen verwendet werden, die eine

komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten – insbesondere Journal-, Auswertungs-,

Programmier- und Stammdatenänderungsdaten (z.B. Artikel preisänderungen, Nutzerkennung) –

ermöglichen. Jedes Unternehmen, das ein solches Aufzeichnungsgerät in Betrieb nimmt, muss

dies innerhalb eines Monats nach Anschaffung dem Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenem

Vordruck mitteilen.

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom

22.12.2016 wurde nicht nur das Ins trument „Kassennachschau“, sondern auch der § 146a AO

eingeführt. Hier wird festgelegt, dass jedes elektronische Aufzeichnungssystem und die damit

vorgenommenen digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische

Sicherheitseinrichtung (= TSE) zu schützen sind.

In der Kassensicherungsverordnung ist geregelt, wie die TSE ausgestaltet sein muss. Sie

besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen

Schnittstelle. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat für die Installation dieser

Sicherheitseinrichtung eine Übergangsfrist bis zum 30.9.2020 eingeräumt. Zahlreiche

Bundesländer haben diese Frist wegen der Corona-Krise bis 31.3.2021 verlängert.

Wie die Kosten der erstmaligen Implementierung der TSE steuerlich zu behandeln sind, ergibt

sich aus dem BMF-Schreiben vom 21.8.2020. Aus Vereinfachungsgründen wird von der

Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Kosten sofort in voller Höhe als

Betriebsausgaben abgezogen werden.