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Umsatzsteuer bei der Verpachtung an Pauschallandwirte

Die Finanzverwaltung setzt das BFH-Urteil vom 1.03.2018, wonach keine umsatzsteuerpflichtige Verpachtung an einen pauschalierenden Leistungsempfänger erfolgen kann, um (BMF-Schreiben v. 06.11.2020).

Mit Urteil vom 1. März 2018, V R 35/17, hatte der BFH entschieden, dass ein Unternehmer (Verpächter), der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten kann. Der BFH hat damit der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 9.2 Abs. 2 UStAE ausdrücklich widersprochen.
Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Rechtsprechung entschieden und Abschnitt 9.2 Abs. 2 UStAE entsprechend geändert. Die Option ist nicht mehr zulässig, wenn der Leistungsempfänger z.B. ein Unternehmer ist, der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG versteuert.

Hinweis:

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass es endlich eine Anwendungsregelung zu dem BFH-Urteil vom 01.03.2018 gibt. Bitte beachten Sie jedoch, dass bereits die Verpachtungsleistungen seit dem 01.01.2020 als steuerfrei zu beurteilen sind und somit für 2020 ggf. Vorsteuerberichtigungstatbestände zu beachten sind. Weiter ist zu beachten, dass die Pacht, soweit sie auf Betriebsvorrichtungen entfällt, nach derzeitiger Rechtslage (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG) weiterhin umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Änderung der Verwaltungsauffassung führt nun dazu, dass Unternehmer, die Gebäude vor weniger als zehn Jahren gekauft oder gebaut haben und aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Gebäude die Vorsteuern geltend gemacht haben, die Vorsteuer nun jährlich (ab 2020) anteilig korrigieren müssen. Sie müssen also einen Teil der bereits geltend gemachten Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen. Auch sind unter Umständen die Mietverträge anzupassen.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger, also der pachtende Betrieb, zur Regelbesteuerung optieren sollte. Aufgrund der Neuregelung sind die Vorteile und Nachteile der Anwendung der Regelbesteuerung bei luf Betrieben neu zu bewerten.