Auch bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines bebauten Grundstücks des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu (BFH, Urteil vom 14.7.2020 – VIII R 3/17).
Im Streitfall waren die Eheleute Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sie im Jahr 2012 auf ihren Sohn und dessen Ehefrau übertrugen. Der Verkehrswert des bebauten Grundstücks betrug zum Zeitpunkt der Übertragung nach einem Gutachten 393.000 €. Der Erwerber verpflichtete sich, über einen Zeitraum von 31 Jahren an die Eltern eine monatliche Rente von 1.000 € zu zahlen. Die Rentenzahlungen sollten bis zum Laufzeitende insgesamt 372.000 € betragen. Für den Fall des Versterbens eines oder beider Eheleute vor Ablauf der Laufzeit der Rente sollte der Rentenanspruch auf die Erben des Letztversterbenden übergehen. Der Rentenanspruch wurde besichert durch Eintragung einer Reallast in das Grundbuch und die Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Die Eltern erklärten in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass in den monatlichen Zahlungen ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten war. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die hiergegen erhobene Klage zum überwiegenden Teil ab. Nach seiner Auffassung war der geringfügig niedriger anzusetzen.
Der BFH wies die gegen die Finanzgerichtsentscheidung eingelegte Revision als unbegründet zurück. Bei der Übertragung handelte es sich nach seinen Feststellungen um eine teilentgeltliche Veräußerung eines bebauten Grundstücks gegen eine Veräußerungszeitrente. Die Übertragung erfolgte teilentgeltlich, weil der Barwert der geschuldeten Rentenzahlungen über die Laufzeit von 30 Jahren den Verkehrswert der Immobilie nicht erreichte. Die empfangenen Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente sind beim Berechtigten (hier: den Eltern) vom Beginn des Bezugs an in einen nicht steuerbaren Tilgungsanteil und in einen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil aufzuteilen. Dass ein steuerbarer Zinsanteil in den laufenden Rentenzahlungen einer Veräußerungsrente ab der ersten Rate enthalten ist, folgt aus der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit und damit gebotenen Gleichbehandlung mit der Übertragung von Vermögen gegen Kaufpreisraten. Auch bei der Übertragung
eines Vermögensgegenstands gegen eine Veräußerungszeitrente ist davon auszugehen, dass das Rentenstammrecht einen bestimmten Barwert besitzt, der sich durch Abzinsung der Summe aller noch ausstehenden Teilbeträge ergibt. Wirtschaftlich gesehen ist in jedem Teilbetrag (Rentenbetrag), gleichgültig, wie sein Tilgungsanteil steuerlich zu behandeln ist, daher stets auch ein Zinsanteil enthalten, der sich nach der Höhe des jeweiligen, allmählich geringer werdenden Barwerts der
Rentenforderung bemisst. Dieser in den Rentenbeträgen wirtschaftlich enthaltene Zinsanteil ist vom Beginn der Bezüge an einkommensteuerlich zu erfassen, und zwar auch dann, wenn die gleichzeitig zufließenden Tilgungsbeträge --wie hier-- nicht einkommensteuerbar sind.
Die Tilgungsanteile in den Rentenzahlungen sind gemäß § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a (zu § 13) zum BewG nach finanzmathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 % in Gestalt der Barwerte zu Beginn und zum Ende des Streitjahres zu ermitteln.
Hinweis: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte der BFH gegen den Abzinsungssatz des § 13 BewG in Höhe von 5,5 %. Er setzt sich ausführlich mit der bisher vorliegenden Rechtsprechung auseinander. Nach seiner Auffassung lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen den Abzinsungszinssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für unverzinste Verbindlichkeiten erhoben werden, jedoch nicht auf die Barwertbestimmung wiederkehrender Leistungen gemäß § 13 Abs. 1 BewG beim Empfänger übertragen. Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az.: 2 BvR 2247/20).