Fragen und Probleme, die die steuerliche Anerkennung von zwischen Ehepartnern abgeschlossenen Arbeitsverträgen betreffen, haben die Gerichte schon häufig beschäftigt.
Streitgegenstand in einem aktuellen Urteil des BFH war nun ein geringfügiges Ehegattenarbeitsverhältnis, das der Kläger mit seiner Ehefrau eingegangen war (Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18).
Der Kläger ist als Obergerichtsvollzieher tätig und erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Gerichtsvollzieher hat drei Angestellte. Dazu gehört seine Ehefrau, deren Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Monat beträgt. Die von ihr geleistete Arbeitszeit ist zu dokumentieren. Die von der Ehefrau auszuführenden Tätigkeiten sind im Arbeitsvertrag geregelt.
Der Kläger erfasste die Gehaltszahlungen an seine Ehefrau als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug allerdings ab.
Gegen diese Entscheidung klagte der Gerichtsvollzieher vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Klage wurde mit folgender Begründung abgewiesen: Die Dokumentation der Arbeitszeit hält einem Fremdvergleich nicht stand, denn auf den Stundenzetteln waren lediglich der Name sowie die Arbeitstage mit der jeweiligen Arbeitszeit vermerkt. Es fehlten insbesondere Angaben über die Art der Tätigkeit und wann die Dokumentation erstellt wurde. Zudem, so das Gericht, sei es
unüblich, dass die Arbeitszeit zwar vertraglich festgelegt war, nicht aber deren genaue Lage.
Es folgte ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof, das zu Gunsten des Klägers ausging. Der BFH monierte, dass es die Vorinstanz unterlassen hätte, die Durchführung des Ehegattenarbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Streitfalls zu überprüfen. Mit der von der Vorinstanz angeführten Begründung könne der
beantragte Werbungskostenabzug nicht untersagt werden.
In seinem Urteil wies der BFH auf folgende grundsätzliche Aspekte hin: Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines rechtswirksamen Arbeitsvertrags, dessen Inhalt dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auch tatsächlich erbringt und der Steuerpflichtige seine Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt. Der BFH führte weiter aus: Handelt es sich (wie im Streitfall) um keine Vollzeitbeschäftigung, sind
Unklarheiten hinsichtlich der Lage der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und die Nicht-Regelung der Lage der Arbeitszeit deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen ist. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit dient nach Ansicht des BFH lediglich Beweiszwecken im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie ist für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich.
Und schließlich wies der BFH in seinem Urteil noch darauf hin, dass nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Letztlich kommt es auf das Gesamtbild an und in diesem Zusammenhang auf die Würdigung der Gesamtumstände.
Da das Revisionsgericht auf der Grundlage der vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im konkreten Fall keine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen konnte, verwies er die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung zurück.