Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag (IAB) muss rückgängig gemacht werden, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut nicht mindestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach Erwerb im Betrieb des Steuerpflichtigen verbleibt und dort nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Diese gesetzliche Bedingung ist auch dann erfüllt, wenn sich das betreffende Wirtschaftsgut im Betrieb eines Zulieferers befindet und dort ausschließlich als Werkzeug für die Erfüllung eines Auftrags des Eigentümers eingesetzt wird. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.12.2020 (IV R 16/18).
Die Ausgangssituation im Streitfall: Ein Unternehmer erwarb Spritzgussformen, die als „Werkzeuge“ in Spritzgussmaschinen zur Produktion von Kunststoffformteilen zum Einsatz kamen, und nahm dafür einen IAB in Anspruch. Die Formen wurden allerdings nicht im Betrieb des Käufers aufbewahrt und eingesetzt, sondern in einem im Ausland ansässigen Zulieferbetrieb,
der im Auftrag des Eigentümers unter Verwendung der Spritzgussformen Formteile herstellte.
Der Bundesfinanzhof ging von einer gesetzeskonformen Nutzung der Spritzgussformen durch den Erwerber aus, da dieser die tatsächliche Gewalt über die angeschafften Wirtschaftsgüter behielt. Die Gegenstände blieben in dessen Einflussbereich und unterlagen damit seiner Kontrolle. Der im Ausland ansässige Auftragnehmer war nicht zur Nutzung der Werkzeuge zu
auftragsfremden Zwecken berechtigt; die anderweitige Nutzung war ihm vertraglich untersagt.
Das Urteil macht deutlich: Der Bezug zum Betrieb des Eigentümers ist rein funktional zu verstehen. Nicht zulässig ist dagegen die Vermietung oder das Ausleihen des Wirtschaftsguts an einen anderen Betrieb.