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Landwirtschaftlicher Betrieb bei Bewirtschaftung von Brachland

Zugmaschinen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Welche Voraussetzungen dies im Einzelnen sind, regelt das Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG). Laut Gesetz ist das Halten von Zugmaschinen von der Steuer befreit (ausgenommen Sattelzugmaschinen), sofern diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Das Hessische Finanzgericht musste über folgenden Sachverhalt entscheiden und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob eine Zugmaschine die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt:

Der Kläger war Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und Halter einer landwirtschaftlichen Zugmaschine des Herstellers Kramer. Für diese Zugmaschine wurde die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Verwendung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beantragt. Die Nutzfläche betrug 7 ha, wovon 1 ha gepachtet war.

Als angebaute landwirtschaftliche Produkte gab der Kläger „Grünland“ an. Der Kläger betrieb auch Viehhaltung, die sich auf ein Pferd bezog. Die bewirtschaftete Fläche setzte sich aus stillgelegtem Acker- und Grünland zusammen. Der Kläger führte regelmäßig Mäh- und Mulcharbeiten durch. Mit dem dadurch gewonnenen Futter wurde das auf dem Hof gehaltene Pferd versorgt.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers beteiligte sich zwar nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und bot auch keine erzeugten oder erwirtschafteten Produkte am Markt an. Die betrieblichen Flächen mussten aber dennoch gepflegt werden, um sie vor Verwilderung zu schützen und um dem Landschaftsschutz zu genügen.

Der Kläger wies darauf hin, dass die auf den betrieblichen Flächen ausgeführten Arbeiten insbesondere auch im Zusammenhang mit dem früheren aktiven landwirtschaftlichen Betrieb stehen und einem solchen daher gleich zu stellen sind. Zudem erhielt der Kläger für die Pflege der Flächen EU-Leistungen. Und schließlich kam es auch zum Verkauf von in Rundballen gepresstem Heu. Das Gras wurde selbst gemäht, zum Trocknen gewendet und geschwadet. Nur das Pressen habe der Kläger fremd vergeben müssen.

Das beklagte Hauptzollamt wies darauf hin, der Kläger selbst hätte dargelegt, weder am wirtschaftlichen Kreislauf teilzunehmen noch erwirtschaftete Produkte zu verkaufen. Das Mähen und Mulchen von brachliegenden landwirtschaftlichen Flächen lasse nicht auf eine für die Steuerbefreiung erforderliche nachhaltige landwirtschaftliche Betätigung schließen.
Das Finanzgericht schlug sich auf die Seite des Klägers. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 3 Nr. 7a KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit zur Erzeugung und Verwertung von Gütern oder Bereitstellung von Dienstleistungen anzusehen, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und
aufeinander abgestimmt planmäßig eingesetzt werden.

Die Bewirtschaftung von Brachflächen unter Inanspruchnahme von EU-Fördermitteln zur Erfüllung damit zusammenhängender europarechtlicher Verpflichtungen stellt eine, wenn auch eingeschränkte, Marktteilnahme dar, die als Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen zur Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung berechtigt.
Die vom Kläger zur Pflege der Flächen eingesetzten Arbeitsgeräte verdeutlichen die Notwendigkeit des Einsatzes einer Zugmaschine, sodass insgesamt gesehen vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs auszugehen ist (Urteil vom 29.10.2020, 5 K 793/20).