Überträgt eine Mitunternehmerschaft ein Grundstück unentgeltlich auf einen ihr er Mitunternehmer und bebaut dieser es innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG mit einem selbstgenutzten Wohnhaus, ist für die Übertragung rückwirkend der Teilwert anzusetzen.
Das Entnahmeprivileg des § 13 Abs. 5 EStG kommt nicht zum Ansatz. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 7.8.2020 entschieden (13 K 378/19).
Der Sachverhalt: Ein Landwirt und seine Ehefrau übertrugen ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit sämtlichem Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf eine aus ihren Söhnen S und T bestehende GbR. Die beiden Söhne schlossen mit Wirkung ab dem 1.7.2015 einen „Gesellschaftsvertrag für die Landwirtschaftliche GbR “ namens ST-GbR mit dem Ziel der gemeinsamen Bewirtschaftung des von den Eltern übernommenen Betriebs.
Das Ehepaar hatte neben S und T noch die (Adoptiv-)Kinder V und W, die aufgrund des Hofübergabevertrags „heute keine Zuwendung “ (W) bzw. ein sogenanntes Gleichstellungsgeld von 20.000 € (V) erhielten.
Die GbR übertrug im Frühjahr 2016 zwei Flurstücke auf S , der die darauf stehende Scheune abriss, um darauf ein selbstgenutztes Wohnhaus zu errichten. Die ST-GbR teilte dem Finanzamt mit, S werde das Haus nach Fertigstellung zu 100 % selbst bewohnen und beantragte deshalb für den Boden die steuerfreie Entnahme aufgrund der Eigennutzung durch den Betriebsinhaber (§ 13 Abs. 5 EStG). Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, im Wirtschaftsjahr 2015/2016
sei ein Entnahmegewinn in Höhe von rund 23.000 € zu erfassen, von dem die Hälfte Sohn S zuzurechnen sei. Nach erfolglosem Einspruch erhob die ST-GbR Klage.
Das Finanzgericht hielt die Klage für unbegründet. Der von der GbR angefochtene Feststellungsbescheid für das Jahr 2015 sei nicht zu beanstanden. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägeri n (= ST-GbR) die in den streitbefangenen Grundstücken bis zur Übertragung auf S aufgelaufenen stillen Reserven versteuern muss. Die Grundstücke
gehörten nach der Übertragung des elterlichen Betriebs auf die ST-GbR und der anschließenden schenkweisen Übertragung der Grundstücke auf S sowie der getroffenen Nutzungsvereinbarung als Sonderbetriebsvermögen des S zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der ST-GbR.
Die innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG erfolgte Bebauung durch S hat zur Folge, dass die Grundstücke rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung zum Teilwert anzusetzen sind und die Übertragung insoweit als Entnahme zu behandeln ist.
Im Streitfall handelte es sich bei der Hofübergabe der Eltern auf die GbR ihrer Söhne S und T insgesamt um einen unentgeltlichen Betriebsübergang, da die von der GbR übernommenen Versorgungsleistungen kein Entgelt darstellten. Das Gleichstellungsgeld war niedriger als der nach § 55 EStG zu ermittelnde Buchwert des landwirtschaftlichen Betriebs.
Wird ein Wirtschaftsgut wie im Streitfall unentgeltlich aus einem Gesamthandsbetriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers bei derselben Mitunternehmerschaft übertragen, dann ist für diese Übertragung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zwingend der Buchwert anzusetzen. Wird das Wirtschaftsgut danach aber
innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren veräußert oder entnommen, dann ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Ges ellschafter zugeordnet worden.