Erzeugt ein Vermieter über eine Photovoltaikanlage Strom und liefert er diesen an seine Mieter, kann es sich aus umsatzsteuerlicher Sicht um eine selbstständige Hauptleistung handeln, die nicht Bestandteil der Vermietungsleistung ist. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt (Urteil vom 25.2.2021, 11 K 201/19).
Der Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger war Eigentümer mehrerer Gebäude und vermietete die Wohnungen in seinen Häusern umsatzsteuerfrei. Auf den Dächern der Häuser hatte der Vermieter Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom speicherte der Vermieter und lieferte ihn dann an seine Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Zu diesem Zweck schloss der
Vermieter mit den Stromabnehmern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag. Die Mieter konnten den Stromliefervertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist kündigen.
Aufgrund der Rahmenbedingungen im konkreten Fall stufte das Finanzgericht die Stromlieferung durch den Vermieter als selbstständige umsatzsteuerliche Leistung ein. Ausschlaggebend dafür waren folgende Faktoren: Die Verbrauchsmenge wurde individuell mit den Mietern abgerechnet, und die Mieter hatten das Recht, ihren Stromlieferanten frei zu wählen. Dass sie beim Wechsel zu einem anderen Stromlieferanten die dann erforderlichen Umbauten zu finanzieren hätten, erschwere zwar den Übergang zu einem anderen Anbieter, mache ihn aber keinesfalls unmöglich, so das Gericht. Auch der Europäische Gerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als eigenständige Leistung eingestuft.
Da der Bundesfinanzhof über eine solche Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, ließ das Finanzgericht die Revision zu.