Ein Landwirt hatte für die Jahre 2001 bis 2017 zur Regelbesteuerung optiert. Seinen im Jahr 1999 errichteten Schweinemaststall erweiterte er im Jahr 2001 um 1260 Mastplätze. Einen abgegrenzten Teil des Stalls mit 840 Mastplätzen verpachtete der Landwirt an seine Ehefrau. Die gesamte Mastanlage wurde durch eine computergesteuerte Flüssigfutteranlage versorgt, die allerdings nicht mitverpachtet wurde.
Das Finanzamt hatte eine verbindliche Auskunft erteilt und den Eheleuten bestätigt, dass jeder Ehegatte einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält.
Die Ehefrau machte von der Pauschalbesteuerung Gebrauch, lieferte ihre Getreide- und Maisernte an den Betrieb ihres Ehemanns und wies in ihren Rechnungen einen Umsatzsteuersatz in Höhe von 10,7 % aus. Der Landwirt stellte aus der von seiner Ehefrau erworbenen Ernte unter Hinzufügung von zugekauften Ergänzungsstoffen Flüssigfutter her, das
dann in seiner Fütterungsanlage Verwendung fand. Bei Bedarf wurden auch Tiere, die zum Betrieb der Ehefrau gehörten, über die Fütterungsanlage mit Nahrung versorgt. Das Flüssigfutter wurde in einem einzigen Anmischbehälter für beide Mastställe zusammengemischt und über einen Fütterungscomputer verteilt. Der Computer regelte individuell nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers die Zusammensetzung des Futters, das sodann über die Misch- und
Verteilanlage verteilt wurde.
Im Jahr 2013, das später Gegenstand des Rechtsstreits war, stellte der Landwirt (und spätere Kläger) seiner Ehefrau Fütterungskosten in Rechnung, die er dem ermäßigten Steuersatz unterwarf (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37).
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Versorgung der an die Ehefrau verpachteten Mastplätze mit Flüssigfutter unterliege dem Regelsteuersatz. Es läge keine begünstigte Futterlieferung, sondern eine aus mehreren Komponenten bestehende Fütterungsleistung vor, die regulär zu versteuern sei. Die Folge war eine Änderung des
Umsatzsteuerbescheids des Jahres 2013. Dagegen klagte der Landwirt vor dem Finanzgericht.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und bestätigte damit die Rechtsauffassung des Finanzamtes (Urteil vom 25.2.2021, 5 K 3446/18 U). Es lehnte ab, die erbrachten Fütterungsleistungen ermäßigt mit 7 % zu versteuern.
In der Sache führte das Gericht aus: Der Landwirt hat kein bereits fertig zubereitetes Futter an den Betrieb seiner Ehefrau im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 UStG geliefert. Erbracht hat der Kläger ein Bündel an Leistungen, wobei der Dienstleitungsanteil überwog. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ist auf die Sicht des
Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Erforderlich ist die Gesamtbetrachtung aller Handlungen, die vorgenommen werden, um den konkreten Umsatz auszuführen. Dabei ist nicht nur die quantitative, sondern auch die qualitative Bedeutung der Dienstleistungselemente zu berücksichtigen und dann den Lieferelementen gegenüberzustellen, stellte das Finanzgericht
fest. Im Streitfall liegt eine einheitliche Leistung vor, die sich aus Lieferungs- und Dienstleistungselementen zusammensetzt, wobei letztere das größte Gewicht haben.
Der gesamte Prozess, der die Futterproduktion und Befütterung umfasst, lässt sich nicht in eine Futterlieferung und eine „Futtermanagement-Dienstleistung “ aufteilen.
In seinem Urteil stellt das Gericht zudem fest, dass seine Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehe, wonach im Falle eines Leistungsbündels eine Gesamtbetrachtung notwendig sei, um festzustellen, ob es sich um zwei getrennte oder eineinheitliche Leistung handelt.
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde zugelassen.