Das jeweilige Vermögen eines Ehepartners wird durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Gehört ein LuF-Betrieb zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft, unterhalten die Ehegatten auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag den Betrieb gemeinsam in der Rechtsform einer Mitunternehmerschaft. An einer Gesellschaft zur gemeinschaftlichen Tierhaltung im Sinne des § 51a BewG ist die Mitunternehmerschaft nur beteiligt, wenn beide Ehepartner Mitunternehmer der Tierhaltungsgesellschaft sind. Das entschied der BFH mit Urteil vom 18.11.2020 (VI R 39/18).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: A war Komplementär und B Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG), die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferkelaufzucht nach § 51a BewG betrieb. B heiratete im Jahr 1974 C. Die Ehegatten vereinbarten Gütergemeinschaft. Die Verwaltung des Gesamtgutes sollte durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen.
Für die Jahre 2011 und 2012 lehnte das Finanzamt Einkünfte der KG aus LuF mangels Vorliegens einer Gesellschaft im Sinne des § 51a BewG ab. Denn Voraussetzung ist, dass alle Mitunternehmer der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Anteil übernehmen. Die Einkünfte der KG wurden stattdessen als gewerblich eingestuft. Dagegen
klagte die Gesellschaft.
Sowohl das Finanzgericht Düsseldorf als auch später der Bundesfinanzhof sahen das Finanzamt allerdings im Recht. Denn an der KG waren nur A und B, nicht aber C beteiligt, obwohl diese zusammen mit B Mitunternehmerin des landwirtschaftlic en Betriebs der Ehegatten war.