Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann nach einer aktuellen Enscheidung des FG Münster (Urteil v. 26.03.2021 - Az. 4 K 1018/19 E, F) kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden.
Im Streitfall war die Ehefrau des Klägers an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächenbetrieb. 2017 veräußerte die Ehefrau ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 1.1.2018 an ihren Ehemann. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 48.000 € geltend.
Hilfsweise beantragten die Eheleute die Berücksichtigung dieses Betrags in ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Doch beides lehnte das Finanzamt ab. Sowohl die GbR, als auch die zusammenveranlagten Eheleuten erhoben Klage.
Beide Klagen wurden abgewiesen. Das beklagte FA habe zu Recht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR für das Streitjahr den Abzug eines IAB in Höhe von 48.000 € zugunsten des Klägers wegen der geplanten Anschaffung des Gesellschaftsanteils abgelehnt und einen negativen Feststellungsbescheid erlassen. Es fehle im Streitjahr an der für die
gesonderte und einheitliche Feststellung erforderlichen gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung, weil der Kläger an der GbR noch nicht beteiligt war.
Auch im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Änderung des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides habe das beklagte FA zu Recht den Abzug eines IAB versagt.
Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40
Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Diese Vorschrift ist bei Personengesellschaften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt. Das FG stellt jedoch fest, dass im Streitfall die Voraussetzungen für einen solchen Abzug nicht vorliegen, und zwar weder bezogen auf den Erwerb des Anteils an der GbR noch bezogen auf die bereits im Betrieb der GbR befindlichen Photovoltaikanlagen. Bezogen auf den geplanten Erwerb der Anteile an der GbR fehle es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, da der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüternzu werten sei.
Der anteilige Erwerb der einzelnen bereits in der GbR befindlichen Photovoltaikanlagen könne zwar als Anschaffung von (anteiligen) Wirtschaftsgütern gesehen werden, es fehle insoweit aber an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Klägers. Die Anwendung von § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG setzt im Falle einer geplanten Anschaffung eines Wirtschaftsgutes voraus, dass das Wirtschaftsgut im Betrieb desjenigen Steuerpflichtigen genutzt wird, der die Anschaffungen getätigt hat.
Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen, der die Nutzung des Wirtschaftsgutes beabsichtigt, um eine Personengesellschaft, wird auf die Personengesellschaft und den von ihr geführten Betrieb abgestellt.
Soweit ein Gesellschafter geltend macht, seinerseits seien im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft Investitionen geplant, setzt die Gewährung eines IAB voraus, dass die Personengesellschaft die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt. Der mit dem Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft einhergehende anteilige Erwerb von bereits im Betriebsvermögen der Gesellschaft befindlichen Wirtschaftsgütern rechtfertige die Geltendmachung eines IAB jedoch nicht.
Hinweis:
Das FG hat die Revision zugelassen (Az.BFH: IV R 11/21), da die Frage, ob die Geltendmachung eines IAB wegen des beabsichtigten Erwerbs von Anteilen an einer Personengesellschaft für sich bereits im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befindliche Wirtschaftsgüter möglich ist, vom BFH bislang noch nicht entschieden ist.