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Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Die Bundesregierung hat wichtige Gesetze zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 auf den Weg gebracht.

Zur nationalen Umsetzung der GAP-Reform hat das Kabinett am 13. April 2021 drei Gesetzentwürfe zu den Direktzahlungen, zur so genannten Konditionalität und zur Abwicklung der Zahlungen mittels des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems verabschiedet, denen der Bundesrat zugestimmt hat. Sie sind zugleich die Voraussetzung für die Vorlage eines nationalen Strategieplans bei der EU (Europäische Union)-Kommission.

Er muss aufgrund von zeitlichen EU (Europäische Union)-Vorgaben noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet und der Europäischen Kommission bis spätestens 1. Januar 2022 zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die Direktzahlungen (1. Säule der GAP) sind wesentlicher Teil der Reform; Deutschland werden hierfür jährlich 4,9 Milliarden Euro an EU-Mitteln zur Verfügung stehen. Konkret regeln die nationalen Gesetzentwürfe Folgendes:

 

  • Für die Jahre 2023 bis 2026 sollen ausgehend von 10 Prozent – ansteigend bis 2026 auf 15 Prozent - der jährlichen Direktzahlungen in die zusätzliche Förderung der ländlichen Entwicklung (2. Säule der GAP) fließen. Diese umfasst gezielte Programme zur Förderung von Klima- und Umweltschutzmaßnahmen, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung der ländlichen Räume.

     
  • 25 Prozent der Direktzahlungen werden künftig an noch höhere Umwelt- und Klimaleistungen geknüpft. Um Geld aus diesen 25 Prozent zu erhalten, muss ein Katalog von Öko-Regelungen umgesetzt werden, die über die allgemeinen Auflagen an Umwelt -und Klimaschutz hinausgehen. Landwirte können die passende Maßnahme zielgenau für ihren Betrieb auswählen und durchführen. Die Maßnahmen werden im Einzelnen noch durch eine Verordnung geregelt.

     
  • Es gibt eine höhere Umverteilungsprämie zugunsten kleinerer und mittelgroßer Betriebe – dafür sind 12 Prozent der Direktzahlungen vorgesehen. Diese Zahlung wird den Landwirten für bis zu 60 Hektar gewährt (0 – 40 ha: 69 €/ha; 41 – 60 ha: 41 €/ha).

     
  • Junglandwirte werden gezielt gefördert. Es stehen rund 98 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Sie erhalten künftig eine zusätzliche Prämie für bis zu 120 Hektar (bisher 90 Hektar).

     
  •  Außerdem werden gekoppelte Direktzahlungen für die Haltung von Mutterschafen und -ziegen (30 €/ Tier) sowie Mutterkühen (60 €/Tier) eingeführt. Hierfür sind insgesamt 2 Prozent der verfügbaren Direktzahlungen vorgesehen.

     
  •  Im Umfang der verbleibenden Mittel für Direktzahlungen erfolgt eine Einkommensgrundstützung der Betriebe.

     
  • Die bisherigen Cross-Compliance-Vorschriften sowie zum Greening werden in modifizierter Form zur so genannten „Konditionalität“ zusammengeführt. Im Ergebnis bedeutet das, dass jeder geförderte Hektar künftig an höhere Umwelt- und Klima- und Tierschutzauflagen geknüpft ist: So gibt es etwa Umwandlungsverbote von umweltsensiblem Dauergrünland in Flora- und Fauna Habitaten und Vogelschutzgebieten sowie in Mooren und Feuchtgebieten. Des Weiteren sind mindestens vier Prozent der Ackerflächen von Landwirten als nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente vorzuhalten.

Durch Änderungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes soll das gesamte Verfahren vereinfacht und verschlankt werden. So ist zum Beispiel der Antragsteller künftig verpflichtet, seinen Antrag auf Agrarförderung in elektronischer Form zu stellen. Auch die gesamte Kommunikation zwischen Antragsteller und Behörde soll künftig elektronisch erfolgen.