Das Finanzgericht Düsseldorf entschied: Führt der Abbruch eines Gebäudes auf einer nachträglich parzellierten Teilfläche eines im Übrigen für die Errichtung eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken erworbenen Grundstücks zu einem höheren Verkaufspreis dieser Fläche und kommt es durch die Veräußerung zu Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG, handelt es sich bei den Abbruchkosten um Werbungskosten (Urteil vom 2.2.2021, 10 K 3253/17 E).
Der Sachverhalt:
Ein Ehepaar erwarb ein Grundstück, das aus den Flurstücken 3 und 4 bestand. Auf dem Flurstück 3 befand sich ein Gebäude. Im Auftrag des Ehepaares erstellten Architekten ein Sanierungskonzept für das Gebäude. Die Ehegatten entschieden sich dann aber dafür, das Grundstück zu parzellieren und auf einem Teil des Flurstücks 3 ein neues, eigenen Wohnzwecken dienendes Gebäude zu errichten und den anderen Teil des Flurstücks 3 rechtlich abzutrennen und nach dem Abbruch des sich darauf befindlichen alten Gebäudes zu verkaufen.
Die Abbruchkosten beliefen sich auf 44.000 Euro. Von den durch den Verkauf erzielten Einnahmen zogen die Eheleute die Abbruchkosten sowie die Kosten für das Sanierungskonzept als Werbungskosten ab, um dadurch den Veräußerungsgewinn zu verringern. Allerdings akzeptierte das Finanzamt nur den Abzug eines Teils der Abbruchkosten.
Gegen die Entscheidung klagte das Ehepaar. Das Gericht erkannte zwar in vollem Umfang die Abbruchkosten, nicht aber die Kosten für das Sanierungskonzept als Werbungskosten an, da die Veräußerung (oder alternativ die Vermietung) der Grundstücksfläche, auf der sich das alte
Gebäude befand, nicht von vornherein feststand.