Eine GbR ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, welche einen gemeinsamen Geschäftszweck verfolgen. Im Geschäftsverkehr kann einer der Gesellschafter zur Alleinvertretung berechtigt sein. Dies bedeutet, dass dieser Gesellschafter auch allein rechtsverbindliche Verträge für die GbR abschließen darf.
In diesem Zusammenhang sind allerdings Formerfordernisse zu beachten, so der BGH (Urteil vom 6.11.2020, LwZR 5/19).
Zum Sachverhalt:
Die Mutter des späteren Klägers verpachtete landwirtschaftliche Flächen an eine GbR. Im Rubrum des Vertrages stand nur der Name der GbR, die Namen der Gesellschafter fehlten. Vereinbart war unter anderem: „Die Pachtzeit dauert zwölf Jahre, und zwar vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2019. … Nach Ablauf des Pachtverhältnisses kann jede Vertragspartei eine Vertragsverlängerung um weitere sechs Jahre verlangen …“. Unterzeichnet war der Vertrag aufseiten der Beklagten (= GbR) von ihrem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter – allerdings nur mit dessen Namen, also ohne weiteren Zusatz.
Nach Ablauf des zwölfjährigen Vertragszeitraums kündigte der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter an, die GbR wolle von der Verlängerungsoption Gebrauch machen. Der Kläger wollte den Pachtvertrag aber nicht verlängern und zum 31. Oktober 2019 auslaufen lassen. Um
dies rechtlich durchzusetzen, verwies er auf formale Mängel bei den Willenserklärungen der GbR. Und der BGH gab ihm Recht. Denn bei den Unterschriften des alleinvertretungsberechtigten Gesellschafters fehlte ein Vertretungszusatz, um dem Schrifterfordernis zu genügen. Aufgrund des Fehlens eines solchen Zusatzes war unklar, für wen der Unterzeichner letztlich handelt(e).