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Abzug der beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen

Stirbt ein Steuerpflichtiger, müssen dessen Erben als Rechtsnachfolger häufig noch eine Steuererklärung für den Verstorbenen abgeben – zum Beispiel weil im Jahr des Todes Einkünfte erzielt wurden, die noch nicht versteuert wurden.

Nach einer Entscheidung des BFH ist die letzte Steuererklärung des Erblassers auch von Bedeutung, wenn es um den Abzug von Erhaltungsaufwand geht, der im Zusammenhang mit einem vom Steuerpflichtigen vermieteten Gebäude angefallen ist (Urteil vom 10.11.2020, IX R
31/19).

Im Streitfall hatte die Ehefrau die von ihrem verstorbenen Ehemann im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte steuerlich noch nicht genutzten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 30.000 Euro als Werbungskosten in der letzten Steuererklärung des Erblassers bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht.

Der Erhaltungsaufwand war dem verstorbenen Ehemann im Rahmen der Vermietung eines ihm gehörenden Hauses entstanden.
Das Gebäude war im Januar auf die Erben des Eigentümers übergegangen, was das Finanzamt dazu bewog, nur den auf diesen Monat entfallenden Anteil am Gesamt-Erhaltungsaufwand von 30.000 Euro in der Steuererklärung des Erblassers anzuerkennen. Der Restbetrag sollte der Erbengemeinschaft zugeordnet werden und sich dort über die Zeit steuerlich auswirken.

Der BFH legte allerdings sein Veto ein: Hat ein Steuerpflichtiger Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er vor Ablauf des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten anzusetzen.