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Höhe des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG bei Verzicht auf Feststellung eines Entnahmegewinns

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat festgelegt, wie die (fiktiven) Anschaffungskosten zu ermitteln sind, die bei der Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Sinne von §23 EStG zu berücksichtigen sind, wenn das betreffende Grundstück vorher ohne Ansatz eines Entnahmegewinns aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt wurde.

Das Gericht hat diesbezüglich Folgendes entschieden:

Bei der Ermittlung des Gewinns ist der tatsächlich angesetzte Entnahmewert anzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wert fehlerhaft
war (Urteil vom 8.12.2020, 3 K 1277/20).

Im Streitfall hatte ein Vater ein Grundstück aus seinem Betriebsvermögen entnommen und es dann seinen Kindern geschenkt. Die Schenkung erfolgte unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs.

Der Verkehrswert des Grundstücks wurde im Übertragungsvertrag mit 300.000 Euro angegeben. Einen Entnahmegewinn aufgrund der Überführung des Grundstücks aus dem Betriebs- in sein Privatvermögen erklärte der Vater in seiner Einkommensteuererklärung allerdings nicht. Dennoch erlangte der letztlich nicht korrekte Steuerbescheid des Vaters Bestandskraft.

Als der Vater verstarb, wurde das Grundstück von seinen Kindern für 570.600 Euro veräußert. Der von den Kindern ermittelte Veräußerungsgewinn belief sich auf lediglich 14.265 Euro. Zu diesem Betrag kamen die Kinder, indem sie vom tatsächlichen Veräußerungserlös die fiktiven Anschaffungskosten „Entnahmewert Betriebsvermögen “ in Höhe von 556.335 Euro abzogen.

Das Finanzamt war dagegen der Meinung, der ursprüngliche Buchwert des Grundstücks im Betriebsvermögen des Vaters müsse anstelle des Teilwerts zum Zeitpunkt der Überführung in das Privatvermögen zum Ansatz kommen. Der Buchwert betrug lediglich 11.582 Euro (= originäre
Anschaffungskosten des Grundstücks). Dadurch erhöhte sich der nach § 23 EStG zu versteuernde Veräußerungsgewinn auf stattliche 559.018 Euro.

Die Rechtfertigung des Finanzamtes: Da der Vater als Rechtsvorgänger keinen Entnahmegewinn angesetzt und versteuert hatte, sei der ursprüngliche Buchwert heranzuziehen. Das wollten die Kinder nicht akzeptieren und zogen daher vor Gericht – letztlich aber ohne Erfolg.
Denn das Finanzgericht hielt die Klage für unbegründet.

Das beklagte Finanzamt hat den Gewinn zu Recht in Höhe von 559.018 Euro festgestellt. Die Begründung des Gerichts: Als Anschaffung
gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. Und nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist bei unentgeltlichem Erwerb dem Rechtsnachfolger die Überführung des
Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

An die Stelle der Anschaffungskosten tritt gemäß §23 Abs. 3 Satz 3 EStG in den Fällen der Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzte Wert (Teilwert). Seit dem Inkrafttreten des
Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ist bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns nicht mehr der „anzusetzende“, sondern der „angesetzte“ Wert maßgeblich.

Das ist der Wert, der der Steuerfestsetzung im Steuerbescheid des Veranlagungszeitraums, in dem die Entnahme des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen erfolgt ist, zugrunde gelegt wurde – unabhängig davon, ob sich dieser Wert später als fehlerhaft herausstellt.

Und da bei der Entnahme des Grundstücks durch den Vater aus dem Betrieb kein Entnahmegewinn festgestellt wurde, ist faktisch nur der ursprüngliche Buchwert als Entnahmewert berücksichtigt worden. Der damalige Verzicht auf die Besteuerung der stillen Reserven ist nun
nachzuholen. Die Revision ist beim BFH anhängig (IX R 3/21).