Hat ein Steuerpflichtiger für die Anschaffung eines betrieblichen Pkw einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet und wird das Kfz auch privat mitgenutzt, kann der betriebliche Nutzungsumfang nicht nur über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der auf den Betrieb entfallende Nutzungsanteil, der in den ersten zwei Kalenderjahren bei mindestens 90 % liegen muss, um eine rückwirkende Auflösung des IAB zu vermeiden, kann auch durch andere Nachweise glaubhaft gemacht werden. Das hat der BFH mit Urteil vom 15.7.2020 klargestellt (III R 62/19).
In seiner Entscheidung befasst sich der BFH zunächst ausführlich mit dem im Gesetz verankerten Begriff des „ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs“ – vor allem, weil dieser Begriff gesetzlich nicht näher bestimmt ist.
Der BFH stellt unter anderem fest: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG enthält Ausführungen zum Fahrtenbuch. Aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen (mittels eines Fahrtenbuchs) eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form zu führen ist, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder zumindest als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat ein Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner und falls ein solcher nicht vorhanden ist den konkreten Gegenstand der beruflichen Verrichtung aufzuführen.
Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr
ergänzungsbedürftig sind. Außerdem muss das Fahrtenbuch die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Die Aufzeichnungen müssen Angaben zu den
geschäftlichen Reisen enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt.
Die notwendigen Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen. Das schließt nicht aus, im Fahrtenbuch gegebenenfalls auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder zum Beispiel auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind.
Der BFH weist in seinem Urteil aber auch darauf hin, dass zum Beispiel zur steuerlichen Abgrenzung von Privat- und Betriebsvermögen auch andere Aufzeichnungen herangezogen werden können. Gleiches gilt nach Meinung des BFH auch für den Nachweis einer mindestens
90-prozentigen betrieblichen Nutzung für IAB-Zwecke, zumal § 7g EStG nicht auf ein Fahrtenbuch verweist. Aus diesem Grund wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, da diese allein auf das Fahrtenbuch als Beweismittel abstellte. Die Vorinstanz muss nun prüfen,
ob die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise (zusammen mit den unvollständigen Fahrtenbuchaufzeichnungen) ausreichen, um den vorgeschriebenen Nutzungsumfang glaubhaft zu machen.