In einem Revisionsverfahren vor dem BFH war der 5. Senat gefordert. Und hier die Ausgangssituation: Ein Land- und Forstwirt unterhielt seinen eigenen Betrieb und versteuerte seine Umsätze nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG). Darüber hinaus war er an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Die Gesellschaft war Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit dem Schwerpunkt Ferkelaufzucht (Tierhaltungskooperation gemäß § 51a BewG).
Der Landwirt hielt als Komplementär 97 % der Gesellschaftsanteile. Der Komplementär überließ der KG 140 Vieheinheiten zur Nutzung. Als Gegenleistung erhielt der Gesellschafter in den Jahren 2011 bis 2013 insgesamt rund 2.000 Euro als Vorabgewinn. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Vergütung in Form des Vorabgewinns nachträglich insoweit entfällt, wie sie nicht aus den tatsächlichen Gewinnen der Gesellschaft erbracht werden kann. Das von der Gesellschaft an ihn gezahlte Entgelt wurde nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer zunächst antragsgemäß fest – verzichtete also auf die Besteuerung des gezahlten Vorabgewinns. Allerdings änderte das Finanzamt später seine Meinung und infolgedessen auch die Umsatzsteuerbescheide des Unternehmers. Das
vereinnahmte Entgelt wurde nachträglich als umsatzsteuerpflichtig eingestuft und vom Finanzamt mit dem Regelsteuersatz versteuert. Gegen diese Entscheidung klagte der Landwirt.
Und was sag(t)en die Gerichte?
Der Rechtsstreit landete zunächst beim Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.1.2018, 1 K 1018/16 U). Da die Klage des Land- und Forstwirts dort aber nicht den erwünschten Erfolg brachte und der Kläger die Revision einlegte, musste sich letztlich auch der BFH mit der Angelegenheit befassen. Im Revisionsverfahren wies der Kläger insbesondere darauf hin, dass die Überlassung der Vieheinheiten nicht im Rahmen eines
Leistungsaustausches erfolgt sei. Und (umsatz-)steuerbar können auch nur fest vereinbarte Leistungen sein. Diese Bedingung würden Leistungen nicht erfüllen, die wie im vorliegenden Fall von der Höhe des Gewinns und damit einem zufälligen wirtschaftlichen Ergebnis abhängen. Im
Extremfall könne durch das Ausbleiben eines Gewinns sogar der gesamte ausgezahlte Vorabgewinn wieder zurückgefordert werden.
Aber auch beim BFH konnte der Unternehmer mit seinen Argumenten nicht wirklich punkten. Das Gericht erklärte – genauso wie die Vorinstanz – die Versteuerung des Vorabgewinns mit dem Regelsteuersatz für rechtens. Denn das Überlassen der Vieheinheiten und die (Vorab-)Vergütung
bedingen sich gegenseitig. Von daher liegt ein Austauschverhältnis vor. Ein zentraler Grund für die Versteuerung des Vorabgewinns war im Übrigen die Tatsache, dass der Gesellschafter nicht nur mit der Zahlung des Entgelts, sondern auch mit dessen dauerhaftem Verbleib bei ihm rechnen konnte. Denn im konkreten Fall waren für das Gericht keine Umstände erkennbar, die zu einem nachträglichen Wieder-Einkassieren des gezahlten Vorabgewinns hätten führen können.
Denn schließlich erwirtschaftete die KG in den Jahren 2011 bis 2013 ausreichend Gewinne, sodass die geleisteten Zahlungen dauerhaft beim Landwirt verblieben. Das einzig erfreuliche für den Kläger: Die im Zusammenhang mit der Überlassung der Vieheinheiten an die KG angefallene Vorsteuer durfte der Unternehmer geltend machen und dadurch seine Umsatzsteuerzahllast mindern.
Auch die Hoffnung des Unternehmers auf Anwendung des Durchschnittssteuersatzes anstelle des Regelsteuersatzes war vergebens, zumal das Überlassen von Vieheinheiten keine sonstige Leistung ist, die der Pauschalbesteuerung unterliegt (Urteil vom 12.11.2020, V R 22/19).