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Veräußerung eines Grundstücks steuerpflichtig mangels früherer Betriebsaufgabe

Stellt ein Finanzamt die Betriebsaufgabe in einem Jahr fest, das bereits 15 Jahre zurückliegt und erklärt es gleichzeitig die Verjährung der Steuerschulden, so muss diese Entscheidung später nicht zwangsläufig von einem Finanzgericht mitgetragen werden. Das Gericht ist nicht

verpflichtet, einer zum damaligen Zeitpunkt geltenden Verwaltungsauffassung rechtlich zu folgen.

Diese Erfahrung – mit schmerzhaften finanziellen Konsequenzen musste ein Land- und Forstwirt machen, der ein Grundstück veräußert hatte, das entgegen seiner Annahme nicht bereits Privat-, sondern mangels wirksam erklärter Betriebsaufgabe noch Betriebsvermögen war. Daher musste

der Entnahmegewinn vom Land- und Forstwirt im Nachhinein noch versteuert werden (FG Münster, Urteil vom 6.11.2020, 4 K 1326/17 F).

Der Sachverhalt:

Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner Ehefrau (und die diese wiederum von ihrem Vater) geerbt hatte. Der Schwiegervater bewirtschaftete die Grundstücke ursprünglich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst und

verpachtete sie ab dem Jahr 1965 dann an unterschiedliche Personen. Im Jahr 1980 stellte das Finanzamt nachträglich die Betriebsaufgabe im Jahr 1965 fest und ging von einer Verjährung möglicher Steueransprüche aus.

Als der Land- und Forstwirt dann in den Jahren 2012 und 2013 einen Teil der bis dahin verpachteten Flächen veräußerte und einen anderen Teil auf seine Tochter übertrug, sah das Finanzamt darin einen steuerpflichtigen Vorgang (Veräußerung bzw. Entnahme von

Betriebsvermögen). Und das zu Recht, denn das Gericht konnte keine wirksame Aufgabe des Betriebs in der Vergangenheit feststellen, sodass es auch zu keiner Verjährung der Steuerschulden gekommen war.