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Zwangsversteigerung von Grundstücken als privates Veräußerungsgeschäft

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG sein. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26.11.2020 (2 V 2664/20 A [E]).

Der Fall:

Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke eines Steuerpflichtigen zwangsversteigert, die er im Jahr 2009 ebenfalls im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und stellte daher sonstige Einkünfte fest. Die Höhe des durch den Kauf und den späteren Weiterverkauf erzielten Überschusses war nicht streitig.

Der Steuerpflichtige klagte gegen die Entscheidung des Finanzamtes und beantragte bei Gericht auch die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids, da er der Ansicht war, dass ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung im Sinne von § 23

EStG sei. Denn eine Enteignung beruhe nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Angegriffen wurde auch die Berechnung der Zehnjahresfrist durch das Finanzamt.



Es komme, so der Kläger, nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das Datum des Zuschlagbeschlusses an, das außerhalb der Zehnjahresfrist lag.

Allerdings schlug sich das Finanzgericht auf die Seite des Finanzamtes, bejahte also ein privates Veräußerungsgeschäft. Denn auch bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss, da eine anderweitige Befriedigung der Gläubiger die

Zwangsvollstreckung verhindern kann. Auf die wirtschaftliche Möglichkeit komme es nicht an. Und der Verkauf fand auch innerhalb von 10 Jahren statt, da es auf den Tag der Abgabe des Meistgebots ankomme, so das Gericht.