Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. Und der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs tätigkeitsbezogen (Urteil vom 25.11.2020, II R 9/19).
Demzufolge ist zivilrechtliches Eigentum am Grund, Boden oder Besatz keine Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Daraus folgt, dass die Qualifikation einer wirtschaftlichen Einheit als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht von Art und Umfang der im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden sächlichen Betriebsmittel abhängt. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ohne jegliche im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden oder anderweit diesem zivilrechtlich zuzurechnenden Wirtschaftsgüter denkbar, solange die Tätigkeitsanforderungen erfüllt sind. Nutzt ein Betriebsinhaber Betriebsmittel auf Grundlage von Nießbrauchrechten, können diese Rechte Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein.
Im Streitfall war die Klägerin Alleinerbin ihres im Jahr 2014 verstorbenen Ehemanns. Der Ehemann war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Im Jahr 2013 hatte er diesen auf den gemeinsamen Sohn übertragen und sich ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchrecht vorbehalten. Dieses Recht ging nach dem Ableben des Landwirts auf dessen Ehefrau über. Die Klägerin gab in ihrer Erbschaftsteuererklärung begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen an. Das Finanzamt erfasste den Nießbrauch dagegen als nicht begünstigtes Vermögen – zu Unrecht, wie der BFH letztlich feststellte.