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EuGH-Vorlage: Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen stets umsatzsteuerpflichtig?

Im Rahmen eines Revisionsverfahrens muss der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entscheiden, ob bei der umsatzsteuerfreien Verpachtung eines Gebäudes zusammen mit dort eingebauten Vorrichtungen und Maschinen die gesamte Leistung steuerfrei ist. Denn aus umsatzsteuerlicher Sicht könnte es sich bei den mitverpachteten Betriebsvorrichtungen um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Hauptleistung (= Verpachtung des Gebäudes) handeln, die das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt.

Die Ausgangssituation im Streitfall: Ein Verpächter erzielte Einnahmen aus der Überlassung von Stallgebäuden inklusive Betriebsvorrichtungen. Die verpachteten Gebäude dienten dem speziellen Zweck der Putenaufzucht. In den Gebäuden befanden sich dafür dauerhaft eingebaute Vorrichtungen und Maschinen. Eingebaut war eine Industrieförderspirale, durch die die Fütterung der Tiere sichergestellt wurde. Darüber hinaus waren Heizungs- und Lüftungsanlagen installiert, die für das erforderliche Stallklima sorgten. Und schließlich gewährleisteten Beleuchtungssysteme die gleichmäßige Ausleuchtung der Gebäude zur Vermeidung von Schattenplätzen.

Nach einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Meinung, der Verpächter hätte Zahlungen des Pächters für zwei auf Dauer angelegte Stallverpachtungen zu Unrecht in vollem Umfang als steuerfreie Verpachtungsumsätze nach § 4 Nr. 12a UStG behandelt. Der Betriebsprüfer ermittelte sodann einen auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Pachtanteil von 20 % und unterwarf diesen der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.

Infolgedessen erließ das Finanzamt für mehrere Jahre geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen die Verpachtungsleistung im
Umfang von 20 % als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde.

Gegen diese Entscheidung setzte sich der Verpächter zur Wehr – zunächst mit einem Einspruch, der allerdings vom Finanzamt zurückgewiesen wurde, und im Anschluss daran mit einer Klage.

Das Niedersächsische Finanzgericht stellte letztlich fest: „Die Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt dann nicht, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilie zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen.“ Vor diesem Hintergrund stufte das Gericht die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen als ebenfalls umsatzsteuerfrei ein.

Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.

Wie der BFH im Revisionsverfahren entscheidet, hängt maßgeblich davon ab, wie Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL auszulegen ist. Dort heißt es sinngemäß:

Ausgeschlossen von der Umsatzsteuerbefreiung ist die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Unklar ist allerdings, ob die Steuerbefreiung eventuell dann gilt, wenn die Vorrichtungen zusammen mit einem Gebäude vermietet werden. Da diese Frage klärungsbedürftig ist, entschloss sich der BFH, das Revisionsverfahren zunächst ruhen zu lassen und sich mit einer Anfrage an den Europäischen Gerichtshof zu wenden (Beschluss vom 26.5.2021, V R 22/20).

Der EuGH hat jetzt zu klären, wie Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL auszulegen ist. Entscheidet sich das Gericht für die Steuerbefreiung bei der Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen, wenn gleichzeitig ein Gebäude umsatzsteuerfrei vermietet oder verpachtet wird (= einheitliche Leistung), ist davon auszugehen, dass der BFH der Rechtsauffassung des EuGH folgt und die Aufteilung der Leistungen in einen umsatzsteuerfreien Teil zum einen und einen umsatzsteuerpflichtigen Teil zum anderen ablehnt.